Das Steuerlexikon für Selbstanzeigen

Die wichtigsten Fachbegriffe zum Thema Selbstanzeige

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Die Fachbegriffe detailliert erklärt

Ablaufhemmung bei der steuerlichen Festsetzungsverjährung
Die Ablaufhemmungen ergeben sich gemäß § 171 AO.
Dies sind die Außenprüfung, die Steuerfahndungsprüfung oder die Verfahrenseinleitung.

Akteneinsicht
Gemäß § 157 Strafprozessordnung besteht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht des Verteidigers. Das Einsichtsrecht wird gemäß § 157 Abs. 2 Strafprozessordnung soweit die Ermittlung noch nicht abgeschlossen ist und die Gefährdung des Untersuchungszwecks gegeben ist, eingeschränkt.

Erst nach Akteneinsicht sollte eine Einlassung erfolgen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit der Erledigung des gesamten Verfahrens auf schriftlichem Wege, dies aber in der Regel nur bei Steuerstrafsachen leichterer oder mittlerer Art.

Anforderungen an den Durchsuchungsbeschluss
Es muss einen Beschluss für jeden Betroffenen geben, der Vollzug muss sich vollziehen 6 Monate nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses. Ein Durchsuchungsbeschluss muss den Zeitraum der Steuerverkürzung und die Steuerarten benennen. Des Weiteren muss sie Angaben zum Lebenssachverhalt beinhalten und auch besondere Angaben zur Nachtdurchsuchung.

Der Antragsteller ist die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeld- oder Strafsachenstelle.

Anordnung
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich der Richter eine Durchsuchungsmaßnahme anordnen. Die nicht richterliche Anordnung ist die Ausnahme und nur bei „Gefahr im Verzug“ erlaubt. „Gefahr im Verzug“ ist nur gegeben, wenn die richterliche Anordnung der Maßnahme nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung gerade dadurch gefährdet wird (vgl. „Gefahr im Verzug“).

Anwesenheit des Verteidigers, Verhaltensregeln
Ist der Verteidiger bei der Durchsuchungsmaßnahme anwesend (vgl. „Anwesenheitsrecht des Verteidigers“), so ist es seine Aufgabe, seinen Mandanten davon abhalten, mit den Durchsuchungsbeamten zu reden. Der Verteidiger sollte außerdem für eine Beruhigung der Situation sorgen.

Siehe auch Anwesenheit des Verteidigers

Anwesenheitsrecht des Verteidigers
er Verteidiger hat kein allgemeines Anwesenheitsrecht bei einer bei seinem Mandanten durchgeführten Durchsuchung. Allerdings kann ihm die Anwesenheit vom Mandanten, der Inhaber des Hausrechts ist, gestattet werden. Mit dem Beginn und der Fortführung der Durchsuchung wird in der Regel aber nicht bis zum Erscheinen des Verteidigers gewartet.

Siehe auch Anwesenheit des Verteidigers, VerhaItensregeln

Beanstandung der Art und Weise der Durchsuchung
Soll die Art und Weise der Durchsuchung beanstandet werden, muss der Betroffene in der Regel einen Antrag nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO stellen. Offen ist, ob das auch gilt, wenn die Art und Weise des Vollzugs bereits im richterlichen Beschluss geregelt sind. Es dürfte allerdings die Beschwerde in Betracht kommen.

Bekanntgabe des Strafverfahrens
Zur Bekanntgabe des Strafverfahrens gehört, dass der Beschuldigte über seine Pflicht belehrt werden muss.
Er hat ein Schweigerecht und ein Recht auf Verteidigung. Wird gegen die Belehrungspflicht verstoßen, besteht ein strafrechtliches Verwertungsverbot. Dies gilt aber nicht steuerlich.

Bereitschaftsdienst
Das Bundesverfassungsgericht hatte zunächst gefordert, dass die Gerichte einen richterlichen Bereitschaftsdienst einrichten. In einer späteren Entscheidung wurde diese Forderung dann eingeschränkt: Danach muss die Regelzuständigkeit des Ermittlungsrichters bei Tage uneingeschränkt gewährleistet sein.

Für die Nachzeit sieht das Bundesverfassungsgericht von Verfassungs wegen einen Bereitschaftsdienst hingegen erst dann als erforderlich an, wenn praktischer Bedarf besteht. Es kommt also darauf an, wie oft es überhaupt zu nächtlichen Durchsuchungsanordnungen kommt. Ist das nur vereinzelt der Fall, ist der richterliche Eildienst zwar wünschenswert, aber nicht unbedingt erforderlich. Nachtzeit ist laut Strafprozessordnung definiert als zwischen 21 und 4 Uhr in der Zeit vom 1. April bis 30. September sowie als zwischen 21 und 6 in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März.

Beschlagnahmebeschluss
Eine Beschlagnahme muss die Angabe der gesuchten Beweismittel beinhalten, die Beweisbedeutung des Gegenstands und der Gegenstand muss sich im Gewahrsam des Betroffenen befinden und es muss damit verbunden sein, dass es freiwillige Herausgabe gibt und kein Beschlagnahmeverbot.

Beschlagnahmeverbot
Eine Beschlagnahmefreiheit im Sinne des § 97 Strafprozessordnung, des Zeugnisverweigerungsrechts für Gegenstände im Gewahrsam bei beratenden Berufen, das sind Rechtsanwälte, Steuerberater, Hilfspersonen ist gegeben soweit das Beratungsverhältnis betroffen ist. Dies gilt nicht für die Mandantenbuchführung.

Auch ist dies gegeben bei Verteidigern, aber auch nur insoweit die Verteidigung betroffen ist.

Bei Angehörigen gilt dies ohne Rücksicht auf Inhalt, bei Verlobten, Ehegatten und Lebenspartnerschaften, bei den Eltern, Kindern, Großeltern, Enkeln, Urgroßeltern, Urenkeln, den Geschwistern und deren Kindern. Es gilt aber nicht beispielsweise für Geschwisterkinder. Dies sind die Neffen und Nichten.
Auch für sonstige Berufe wie den geistlichen, den Heilberuf und Schwangerschafts- und Rauschgiftberatern, Presse- und Rundfunkabgeordneten gibt es so genannte Beschlagnahmeverbote.

Kein Verbot der Beschlagnahme liegt vor, wenn eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht vorliegt, es einen Verdacht der Beteiligung des Beraters an einer Straftat gibt oder die Unterlagen ohne Verbindung zum Beratungsverhältnis sind.

Jederzeit ist ein Widerspruch über die Beschlagnahmefähigkeit möglich. Da alle Unterlagen und Gegenstände grundsätzlich beschlagnahmefähig sind und durchgesehen werden dürfen, sind die Beweismittel am Durchsuchungsort zu verschließen und zu versiegeln. Die Entscheidung hat durch den Richter zu erfolgen und erst nach Entscheidung des Richters dürfen die Dinge ausgewertet werden. Ansonsten liegt ein Verwertungsverbot im Strafverfahren vor.

Beweismittel, Beschreibung
Der Durchsuchungsbeschluss muss über die Beschreibung des Tatvorwurfs (vgl. „Tatverdacht“) hinaus grundsätzlich auch die Art und den vorgestellten Inhalt derjenigen Beweismittel, nach denen gesucht werden soll, so genau bezeichnen, wie es nach Lage der Dinge schon geschehen kann. Nur dies führt laut Bundesverfassungsgericht zu einer angemessenen rechtsstaatlichen Begrenzung der Durchsuchung. Sonst können oft eine fast unübersehbare Zahl von Gegenständen als – wenn auch noch so entfernte – Beweismittel in Frage kommen.

Beweisverwertungsverbot
Es gibt in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zu den Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes aufgrund einer fehlerhaften Durchsuchung. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass ein Beweisgegenstand auch dann verwertet werden darf, wenn er aufgrund einer fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden ist. Bei gewichtigen Verstößen ist jedoch eine Abwägung zwischen den Interessen des Staates an der Strafverfolgung und dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechte vorzunehmen.

Dabei ist zu berücksichtigen, welches Gewicht die begangene Tat hat, wie gewichtig der Rechtsverstoß objektiv ist, wie schwer er für den Betroffenen wiegt und ob das Beweismittel auch auf gesetzmäßigem Weg hätte erlangt werden können.

Es gibt in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen zu den Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes aufgrund einer fehlerhaften Durchsuchung. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass ein Beweisgegenstand auch dann verwertet werden darf, wenn er aufgrund einer fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden ist. Bei gewichtigen Verstößen ist jedoch eine Abwägung zwischen den Interessen des Staates an der Strafverfolgung und dem Interesse des Betroffenen am Schutz seiner verfassungsrechtlich geschützten Rechte vorzunehmen.

Dabei ist zu berücksichtigen, welches Gewicht die begangene Tat hat, wie gewichtig der Rechtsverstoß objektiv ist, wie schwer er für den Betroffenen wiegt und ob das Beweismittel auch auf gesetzmäßigem Weg hätte erlangt werden können.

BZSt
BZSt ist die Abkürzung für Bundeszentralamt für Steuern und früher einmal das Bundesamt für Finanzen.

Dokumentation
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen die Ermittlungsbehörden, wenn sie die Durchsuchungsmaßnahme wegen „Gefahr im Verzug“ anordnen, ausreichend dokumentieren, dass sie alles unternommen haben, um einen Richter zu erreichen. Nach der Rechtsprechung des BGH führt die fehlende Dokumentation aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot.

Durchsicht von Papieren
Die Durchsicht von Papieren dient der inhaltlichen Prüfung, ob die als Beweisgegenstand in Betracht kommenden Papiere richterlich beschlagnahmt werden müssen oder die Rückgabe an den Betroffenen erforderlich ist. Sie ist in § 110 StPO geregelt. Die Befugnisse der Ermittlungsbehörden sind in diesem Bereich durch das am 1.9.04 in Kraft getretene 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.04 erweitert worden.

Die Strafprozessordnung wurde ergänzt, so dass die Durchsicht von Papieren auch ohne Zustimmung des von der Durchsicht Betroffenen auf die „Ermittlungspersonen“ übertragen werden kann. Erforderlich ist nur noch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft. Die Durchsicht von Papieren darf jedoch nicht allein einem Sachverständigen übertragen werden.

Durchsuchung
Die Durchsuchung muss durch Anordnung durch einen Richter zur Suche nach Beweismitteln beim Schuldigen vorliegen bzw. zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände bei Dritten.

Siehe auch Muster eines Durchsuchungsbeschlusses

Durchsuchungsbeschluss, Form
Der Durchsuchungsbeschluss bedarf nach inzwischen wohl überwiegender Meinung nicht der Schriftform, sondern kann auch mündlich erlassen werden.

Durchsuchungsbeschluss, Inhalt
Inhaltlich müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:

  • Es müssen ausreichende tatsächliche Angaben zum Tatvorwurf enthalten sein (vgl. „Tatverdacht“)
  • Es müssen Angaben zu Ziel und Zweck der Durchsuchung enthalten sein
  • Die Beweismittel, nach denen gesucht wird, müssen möglichst konkret beschrieben werden (vgl. „Beweismittel, Beschreibung“)
  • Ggf. sind auch Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahme erforderlich (vgl. „Verhältnismäßigkeit“)

Einstellung des Verfahrens
Bei Abwesenheit ist eine vorläufige Einstellung möglich.

Liegt dagegen kein Tatverdacht vor, so ist gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung kein Anlass zur Klageerhebung.

Sind die Schuld und der Schaden gering, so kann eine Einstellung des Verfahrens bei Geringfügigkeit bewirkt werden. Liegt dagegen geringe kriminelle Intensität vor, so ist eine Einstellung gegen Auflage gemäß § 153a Strafprozessordnung gegeben.

Entdeckungsrisiken
Zu unterscheiden sind die Geldwäsche Verdachtsanzeigen, auch so genannte Schwarzarbeitsanzeigen, die direkten Anzeigen aber auch Zufallsfunde und auch Informationen der Staatsanwaltschaft.

Häufig entsteht die Entdeckung auch durch Anzeige von Angehörigen oder auch ehemaligen Arbeitnehmern.

Entscheidungsmöglichkeiten als Staatsanwalt
Der Staatsanwalt kann einen Durchsuchungs- bzw. Beschlagnahmebeschluss beantragen. Er kann über die Rechtsmittel gegen Maßnahmen der beauftragten Steuerfahndung entscheiden, er kann die Zeugen und Beschuldigten vernehmen. Er kann auch Sachverständige beauftragen und Entscheidungen über eine Verständigung durchführen.

Ermittlungen
Ermittlungen der Steuerfahndung betreffen stets konkrete Einzelfälle und Personen. Gemäß § 208 Abs.1 Satz 1 Nr.3 AO besteht die Möglichkeit der Vorfeldermittlung. Eine Vorfeldermittlung meint die Ermittlung vor dem Strafverfahren. Hierzu ist kein konkreter Anfangsverdacht gegeben. Mögliche Steuerverkürzungen müssen sich aus den allgemeinen Erfahrungen durch bestimmte Anhaltspunkte für einzelne Steuerpflichtige bei einem ggf. unbekannten Sachverhalt ergeben.

Es schließt aber die Ermittlung ins Blaue hinein aus. Insofern sind Rasterfahndungen und ähnliche Ermittlungsmaßnahmen nicht zulässig. Dagegen sind Sammelauskunftsersuchen zulässig.

Die Prüfung, ob Anhaltspunkte für Handlungsverdacht vorliegen, ist für jeden einzelnen Steuerpflichtigen einzeln zu überprüfen.

eStA
eStA ist die Abkürzung für die elektronische Steuerakte.

Fallzahlen der Steuerfahndung:
Mehrjahresstatistiken mit den Ergebnissen der Steuerfahndung zeigen, dass bereits seit Ende 1990 die Fallzahlen der Steuerfahndung kontinuierlich ansteigen. Somit haben sie nicht nur quantitativ als auch qualitativ Bedeutung. Auch durch das Auslaufen der Steueramnestie sind weitere Ermittlungsmöglichkeiten gegeben.

FISCUS
FISCUS ist die Abkürzung für föderales integriertes standardisiertes computergestütztes Steuersystem.

Form und Inhalt einer Selbstanzeige
Die Selbstanzeige muss schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Bezeichnung als Selbstanzeige ist nicht erforderlich. Sie kann als neutrale Richtigstellung gestaltet werden.
Straffreiheit tritt nur ein, soweit die Angaben auch tatsächlich richtig nachgeholt worden sind und alle betroffenen Steuerarten und Einkunftsquellen erfasst worden sind und die geschuldete Steuer auch abgeführt worden ist.

Insofern ist eine Selbstanzeige nur dann sinnvoll, wenn der Täter in der Lage ist, die hinterzogenen Steuern auch nachzuzahlen.

Hierzu muss berücksichtigt werden, dass auch Hinterziehungszinsen anfallen.

Freiheitsstrafe
Der Strafrahmen in den einzelnen Gesetzen sieht einerseits einen Strafrahmen bis zu 5 Jahren vor. Bei besonders schweren Fällen sind dies 10 Jahre.

Die Strafe kann auch als Bewährung ausgesetzt werden.

FSAK
FSAK ist die Abkürzung für Freistellungsaufträge-Kontrollsystem.

Gültigkeitsdauer einer Durchsuchungsanordnung
Nach der Rechtsprechung verliert eine Durchsuchungsanordnung spätestens nach sechs Monaten ihre Gültigkeit. Aber die Vollstreckung aus einer vorliegenden Durchsuchungsanordnung kann vorher aber schon wegen der Änderung der Ermittlungslage unzulässig geworden sein.

Gefahr im Verzug, Begriff
Gefahr im Verzug“ und die damit gegebene Kompetenz der Staatsanwaltschaft, die Durchsuchung anzuordnen, setzt voraus, dass konkrete, einzelfallbezogene Tatsachen ein sofortiges Tätigwerden zur Verhinderung eines Beweismittelverlustes erfordern. Die Ermittlungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine richterliche Anordnung zu erlangen, bevor sie mit der Durchsuchung beginnen. Nur dann, wenn ausnahmsweise schon die mit einem solchen Versuch verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde, dürfen sie selbst die Anordnung treffen, ohne sich vorher um eine richterliche Entscheidung bemüht zu haben.

Dabei wird häufig übersehen, dass auch eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Ermittlungsrichter möglich –und auch erforderlich – ist, da dieser die Durchsuchungsanordnung auch telefonisch treffen kann.

„Gefahr im Verzug“ liegt immer dann nicht vor, wenn die richterliche Anordnung der Durchsuchungsmaßnahme ohne Weiteres hätte beantragt werden können. Davon gehen die Gerichte immer dann aus, wenn die Ermittlungsbehörden genügend Zeit gehabt haben, um – ggf. über die Staatsanwaltschaft – eine richterliche Durchsuchungsanordnung zu beantragen. Drei Stunden oder auch nur ein Zeitraum von zwei Stunden zwischen Anordnung der Durchsuchung durch die Ermittlungsbehörden und deren Durchführung sind hier als ausreichend befunden worden.

Die Ermittlungsbehörden dürfen auch die Situation, die zur Begründung von „Gefahr im Verzug“ herangezogen werden soll, nicht selbst verschuldet haben oder „Gefahr im Verzug“ auf eine bloße Vermutung stützen. Das Bundesverfassungsgericht sieht das Selbstverschulden als eine „Umgehung“ des Richtervorbehaltes an.

Geldbußen
Die Höhe der Geldbußen, Geldstrafen und Geldbeträge nach § 153 StPO sind in den letzten Jahren immer weiter angestiegen.

Geldstrafen
Die Geldstrafe ist abhängig von der Schwere der Schuld, den Tatumständen und den persönlichen wirtschaftlichen Situationen.

Hier zugrunde gelegt werden einerseits ein Multiplikator und andererseits das Nettoeinkommen pro Tag.

Grundrecht
Gemäß § 37 Strafprozessordnung hat der Beschuldigte im Strafverfahren das Grundrecht, sich eines Verteidigers zu bedienen und den Verteidiger zu wählen. Gemäß § 392 AO können dies im Strafverfahren auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein. Das Recht zur Alleinvertretung durch Steuerberater, Wirtschaftprüfer und vereidigte Buchprüfer bezieht sich nur auf ein Steuerstrafverfahren, das durch die Finanzbehörde selbständig durchgeführt wird. Die Finanzbehörde führt gemäß § 386 AO das Verfahren selbständig durch wenn die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt und die Sache nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben bzw. von der Staatsanwaltschaft an sich gezogen worden ist.

Grundtatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist gegeben, wer gegenüber einer Finanzbehörde durch aktives Tun, d.h. unrichtige, unvollständige Angaben gemäß § 370 Abs.1 Nr.1 AO oder Unterlassen, d.h. durch pflichtwidrig keine Angaben zu machen über steuerlich erhebliche Tatsachen, Steuerverkürzung bzw. nicht gerechtfertigten Steuervorteil mit Wissen und Wollen begeht. Der Tatbestand setzt einen Täter oder Teilnehmer voraus, einen Adressaten, eine Begehungsweise, eine Kausalität, den Erfolg und die so genannte Schuld.

Haftung
Eine Haftung ergibt sich einerseits für den Steuerhinterzieher, aber kann sich auch für andere ergeben so wie beispielsweise für den gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter, den Verfügungsberechtigten, den Arbeitgeber, den Rechnungsaussteller, aber auch den Unternehmer für Bauabzugsteuern.

Hinterziehungszinsen
Die Hinterziehungszinsen berechnen sich gemäß § 235 AO. Sie betragen 0,5% pro Monat; dies sind 6% pro Jahr.

Identifikationsnummern
Die Regelung über die Identifikationsnummern findet sich in § 139a Abgabenordnung. Sie gilt dauerhaft für jeden Steuerpflichtigen.

Zusätzlich für wirtschaftlich Tätige gibt es die Wirtschaftsidentifikationsnummern gemäß § 139c AO mit umfassenden persönlichen und firmenbezogenen Daten.

Die Datenpflege erfolgt durch die Meldeämter.

Informationsaustausch
Gemäß Art. 17 EU Zinsrichtlinie gibt es eine automatisierte Kontrollmitteilung ab 2005. Ausnahmen hiervon sind bisher noch Österreich, Belgien, Luxemburg, die stattdessen eine Quellenbesteuerung von 15% ab 2005, von 35% ab 2010 eingeführt haben. Eine Neuregelung ist ab 2011 vorgesehen.

Angestrengt wird der Informationsaustausch auch für die Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino.

Kompliziertheit
Die Kompliziertheit des Steuerrechts schließt eine strafrechtliche Verschuldung nicht aus. Die Verteidigung muss somit auf die objektiven Tatbestände abzielen, also auf die Steuerbarkeit und die Steuerpflicht.

Da viele Steuerstrafrechtsfälle so genannte Schätzungsfälle sind, sind Diskussionen über die Schätzungsansätze und Methoden unerlässlich.

KUSS
KUSS ist die Abkürzung für Koordinierungsstelle für Umsatzsteuer Sonderprüfung und Steuerfahndungsmaßnahmen.

LUNA
LUNA ist die Abkürzung für länderübergreifende Namensauskunft.

Mehrsteuern
Aus den Steuerfahndungsprüfungen hat es in den letzten Jahren erhebliche Mehrsteuern gegeben.

Insofern ist auch zukünftig zu erwarten, dass die Finanzverwaltung diesen Bereich aufstockt.

MIAS
MIAS ist die Abkürzung für Mehrwertsteuer Informationsaustausch System.

Mitnahme von Papieren
Wollen die Durchsuchungsbeamten Papiere mitnehmen, ist zu prüfen, ob nicht ggf. die Mitnahme von Fotokopien statt der Originalunterlagen ausreichend ist oder dem Betroffenen wenigstens Fotokopien der Originale belassen werden, um so ggf. den Fortgang des Geschäftsbetriebs zu sichern. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist hier besonders zu beachten.

Muster eines Durchsuchungsbeschlusses
Gericht Essen
Geschäftszeichen: …

Beschluss im Strafverfahren gegen …geboren am…in…, Anschrift…
Strafbar nach § 369, 370 AO wird auf Antrag des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Bußgeld- und Strafsachenstelle gemäß § 102, 105 Strafprozessordnung die Durchsuchung der Person des/der Beschuldigten sein/ihrer Sachen, Schließfächer und Verwahrstücke bei Kreditinstituten, der Wohnung, der ihm/ihr sonst zugänglichen Räume sowie der Geschäftsräume in …angeordnet, weil zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.

Nachzahlungspflicht
Eine Selbstanzeige ist immer nur dann sinnvoll, wenn die hinterzogenen Steuern auch fristgerecht nachentrichtet werden. Hierzu ist eine genaue Steuerberechnung notwendig.

Die Finanzverwaltung wird eine Frist setzen, aber auch gleichzeitig Hinterziehungs- und Festsetzungszinsen festsetzen.
Es ist darüber nachzudenken, ob nicht die freiwillige Zahlung erfolgen soll.

Nebenfolgen
Nebenstrafen kann die Aberkennung der Amtsfähigkeit und des Wahlrechts sein, aber auch die Einziehung von Gegenständen bis hin zu Fahrverbot. Auch ist als Sanktion eine Eintragung ins Zentralregister vorgesehen.

Nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung, Rechtsmittel
Findet die Durchsuchung wegen „Gefahr im Verzug“ ohne richterliche Anordnung (nur) aufgrund einer Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft und/oder ihrer Hilfsbeamten statt, kann dagegen nicht mit der Beschwerde vorgegangen werden.

Rechtsschutz ist aber auch hier gegeben. Es muss dann entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann grundsätzlich auch noch nach Abschluss der Durchsuchung gestellt werden. Der Betroffene kann gerichtliche Entscheidung im Übrigen auch noch beantragen, wenn er Beweismittel zunächst freiwillig herausgegeben hat, seine Zustimmung aber später widerrufen hat oder widerrufen will.

Nichtverdächtiger, Anordnungsvoraussetzungen
Die Durchsuchungsanordnung gegen einen Nichtverdächtigen setzt – im Gegesatz zur Durchsuchung beim Tatverdächtigen -voraus, dass hinreichend individualisierte Beweismittel gesucht werden. Diese müssen, da die Durchsuchung ausdrücklich nur zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig ist, im Durchsuchungsbeschluss so weit konkretisiert werden, dass weder bei dem Betroffenen noch bei dem die Durchsuchung vollziehenden Beamten Zweifel über die zu suchenden und zu beschlagnahmenden Gegenstände entstehen können. Sie müssen zumindest ihrer Gattung nach bestimmt sein.

Online-Durchsuchung
Die „verdeckte Online-Durchsuchung“ eines Computers ist mangels einer Ermächtigungsgrundlage unzulässig, da nach § 102 StPO keine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung gestattet ist.

Ordnungswidrigkeiten außerhalb der AO
Wer ausgewiesene Umsatzsteuer nicht rechtzeitig oder unvollständig abführt und dadurch das Umsatzsteueraufkommen schädigt, geht gemäß §26b Umsatzsteuergesetz eine Ordnungswidrigkeit außerhalb der AO.

Auch begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 160 Steuerberatungsgesetz, wer unbefugt geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durchführt.

Organisationsformen der Bußgeld und Strafsachen in Steuerfahndungsstellen
Das Organisationsrecht ergibt sich für die einzelnen Bundesländer gemäß Art. 84 Abs. 1 Grundgesetz. Sind die Bußgeld- und Strafsachenstellen und Steuerfahndungsstellen als eigene Spezialfinanzämter, beispielsweise in Nordrhein-Westfalen, als Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung geführt, in Niedersachsen und Berlin sind es die Finanzämter für Fahndung und Strafsachen. In Hamburg sind es Finanzämterprüfungsdienste.

Papiere
Papiere i.S. des § 110 StPO sind nach der Rechtsprechung alle Gegenstände, die wegen ihres Gedankeninhalts Bedeutung haben. Es unterliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, in welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist. Sie hat hierbei einen einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum.

Erfasst werden also alle privaten und beruflichen Schriftstücke, aber auch Mitteilungen und Aufzeichnungen aller Art, gleichgültig auf welchem Informationsträger sie festgehalten sind, also auch alle elektronischen Datenträger und Datenspeicher.

Quellensteuer
Quellensteuer ist die Bezeichnung für eine Steuer, die direkt an der „Quelle“ erhoben wird, aus der die Einkünfte fließen.

Beispiele für Quellensteuern:

  • Arbeitslohn – Quelle: der Arbeitgeber – Quellensteuer: die Lohnsteuer
  • Zinsen – Quelle: ein Kreditinstitut – Quellensteuer: der Zinsabschlag
  • Dividenden – Quelle: eine Kapitalgesellschaft – Quellensteuer: die Kapitalertragsteuer

Alle diese „Quellensteuern“ sind im Einkommensteuergesetz geregelt; sie werden bei der Einkommensteuerveranlagung wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt.

Quellensteuerabzug
Statt der Auskunftserteilung nach Deutschland kann für eine Übergangszeit von den in den Mitgliedstaaten Belgien, Luxemburg und Österreich niedergelassenen Zahlstellen ein Steuerabzug von den Zinserträgen (Quellensteuer) eines in Deutschland ansässigen wirtschaftlichen Eigentümers vorgenommen werden. Diese Quellensteuer wird durch die zuständige ausländische Steuerbehörde ohne Angabe des Namens des wirtschaftlichen Eigentümers an das BZSt überwiesen. Von dort erfolgt die anteilige Weiterleitung an die Länder- und Gemeindeverwaltungen.

Rechtsanwaltskanzlei, Durchsuchung
Bei der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei ist im besonderen Maße der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Das gilt vor allem, wenn auf Datenträger zugegriffen wird.

Rechtsmittel gegen Durchsuchungsmaßnahme
Für die Wahl des Rechtsmittels ist entscheidend, was das Ziel des Angriffs ist, ob man sich gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung, gegen eine Durchsuchung ohne richterliche Anordnung oder nur gegen die Art und Weise der Durchsuchung wendet.

Richterliche Durchsuchungsanordnung, Rechtsmittel
Die richterliche Durchsuchungsanordnung kann im Ermittlungsverfahren mit der Beschwerde nach § 304 ff. StPO angefochten werden. Das gilt im Übrigen auch für eine Durchsuchung, die erst während einer schon laufenden Gerichtsverhandlung angeordnet wird. Auch kann eine bereits erledigte Durchsuchungsmaßnahme noch überprüft werden. Die Überprüfung muss allerdings noch in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang stehen. Der Beschuldigte muss aber, wenn er Beschwerde einlegen will, selbst unmittelbar betroffen sein. Er kann nicht die Anordnung der Durchsuchung bei einem Dritten anfechten.

Richtervorbehalt
Die Durchsuchung ist grundsätzlich von einem Richter anzuordnen. Zur richterlichen Aufgabe gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch die sorgfältige Prüfung desTatverdachts und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit im konkreten Fall. Seine Entscheidung muss sich auf Tatsachen gründen und nicht nur auf bloße Vermutungen.

Schwarzarbeit
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr.2 leistet Schwarzarbeit derjenige, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt dabei als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten oder eine andere Pflicht nicht erfüllt.

Ausnahme von der Schwarzarbeit liegt vor, wenn kein Gewinnstreben vorliegt und Gefälligkeit bzw. Nachbarschaftshilfe bzw. Selbsthilfe vorliegt.

Die Schwarzarbeit ist eine Prüfungsaufgabe des Zolls. Sie kann Grundstücke zu Geschäftszeiten betreten, Auskünfte einholen, die Unterlagen einsehen und aber auch Personen überprüfen.

Es gibt ein Schwarzarbeitsregister. Die Auskunft kann auf Suchen erteilt werden.

Des Weiteren gibt es eine Informationspflicht.

Schweigerecht
Das Schweigerecht ist das Grundrecht jedes Beschuldigten. Niemand darf zur Selbstbezichtigung gezwungen werden. Dagegen bleibt die steuerliche Mitwirkungspflicht bestehen, aber auch dies kann nicht erzwungen werden.

Da das Schweigen nicht zum Nachteil ausgelegt werden kann, muss die Verteidigung unter Nutzung des Schweigerechtes aufgebaut werden.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit der ausschließlich schriftlichen Äußerung.

Selbstanzeige
Die Selbstanzeige entfaltet ihre rechtliche Wirkung in zwei Fällen:

  • der vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung und
  • der leichtfertig begangenen Steuerverkürzung

Die Folgen sind im ersten Fall die Straffreiheit, im zweiten Fall die Freistellung von bußgeldrechtlichen Sanktionen.

Wurde eine steuerrechtliche Straftat in den Fällen des § 370 AO begangen, ist die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige allerdings seit 1.1.2015 an einen verschärften Katalog von Voraussetzungen gebunden. Grundsätzlich wird straffrei, wer berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Dies kann nicht nur der Täter sondern auch der Anstifter oder mögliche Tatgehilfen machen, wobei die Straffreiheit nur dem Anzeigenden nützt.

Sonstige Ordnungswidrigkeiten
Bei den sonstigen Ordnungswidrigkeiten wird die Verbrauchsteuergefährdung gemäß § 381 AO, die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gemäß § 382 AO, der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen gemäß § 383 AO, die zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139 AO gemäß § 383 AAO, die Verletzung der Umsatzsteuerpflicht, die Meldungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 26a Umsatzsteuergesetz, die unbefugte Hilfeleistung in Steuerstrafen gemäß § 160 Steuerberatungsgesetz, die Verletzung der Meldepflichten von Todesfällen gemäß § 33 Erbschaftsteuergesetz, die Nichtabgabe bestimmter Mitteilungen gemäß § 50e bzw. § 45d Einkommensteuergesetz und die Vernachlässigung von Aufsichtspflichten gemäß § 30, 130 Owig unterschieden.

Sperrwirkungen
Keine Straffreiheit liegt bei Vorliegen eines Ausschlußgrundes vor, d.h. nach Erscheinen eines Amtsträgers bzw. der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder der Entdeckung der Tat.

Eine Selbstanzeige ist z.B. dann nicht mehr möglich, wenn eine Betriebsprüfung angefangen hat.

Staatsanwaltschaft
Ein Verfahren in Steuerstrafsachen wird insbesondere von der Staatsanwaltschaft geführt wenn die Anordnung der Untersuchungshaft geboten erscheint, die Strafsache besondere verfahrensrechtliche Schwierigkeiten aufweist, Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht Strafbefehlsverfahren geahndet werden können, es sich um Verfahren gegen Bedienstete der Finanzverwaltung handelt, um Verfahren gegen Personen in besonderer Stellung, um Verfahren mit besonderer Größenordnung handelt.

Aus diesem Grunde bleibt ein sehr großer Teil der Steuerstrafverfahren in der Zuständigkeit der Strafsachenstellen der Finanzämter und kann daher vom nichtanwaltlichen Steuerberater für den Mandanten selbständig bearbeitet werden.

Ständige Berater
Ist der ständige Berater der geeignete Verteidiger des beschuldigten Mandanten? Diese Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten. Sie ist anhand folgender Fragen zu überprüfen: Besteht grundsätzlich ein Interessenskonflikt? Kann der Steuerberater als reiner Zeuge auftreten? Ist das Agieren aus dem Hintergrund gegebenenfalls günstig?

Unter Umständen kann es optimal sein, dass der Steuerberater als Helfer im Hintergrund tätig ist.

Steuerberater Gebührenverordnung
Grundlage für eine effektive Interessenswahrnehmung ist eine sachgerechte Vergütungsvereinbarung zwischen Mandanten und Berater. Der Mandant sollte eine angemessene Honorierung mit dem Berater vereinbaren.

Die Voraussetzung für eine Vergütungsvereinbarung ist eine schriftliche Vereinbarung. Sie darf nicht in einer Vollmacht enthalten sein und muss sich auch als Vergütungsvereinbarung bezeichnen. Regelmäßig werden Zeitvergütungen vereinbart.

Steuerberatungsgesetze
Nach dem Steuerberatungsgesetz und dem diesem Gesetz zugrunde liegenden Berufsbild ist der Steuerberater zu umfassender Hilfe in Steuersachen berufen. Gemäß § 1 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes umfassen die Hilfeleistungen in Steuersachen ausdrücklich auch die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen wegen Steuerordnungswidrigkeiten.

Steuerdelikte
Steuerdelikte unterscheiden sich in Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Die Strafvorschriften ergeben sich aus den §§ 369 AO bis 376 AO für Steuerstraftaten. Für Steuerordnungswidrigkeiten die Bußgeldvorschriften gemäß § 377 AO bis § 384 AO. Die Verfahrensvorschriften ergeben sich auch aus der Abgabenordnung.

Steuerfahndung
Die wichtigsten Aufgaben der Steuerfahndung sind:

  1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
  2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Fall von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten
  3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle

Die Steuerfahndung ist zuständig für:

  • steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde
  • für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkiet der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben

Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung liegt vor, wenn jemand:

  • den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
  • pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertige Steuervorteile erlangt.

Steuerordnungswidrigkeiten
Bei den Steuerordnungswidrigkeiten wird die leichtfertige Steuerverkürzung gemäß § 378 AO, Steuergefährdung gemäß § 379 AO, die Gefährdung von Abzugsteuern gemäß § 380 AO und die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens gemäß § 26b Umsatzsteuergesetz unterschieden.

STINA
STINA ist die Abkürzung für steuerliche Ermittlung im Internet und Auswertung.

Strafbefreiende Selbstanzeige
Siehe unter „Selbstanzeige“

Strafunmündigkeit
Kinder und andere Schuldunfähige sind strafunmündig.

Strafverfolgungsverjährung
Die Strafverfolgungsverjährung ist von der steuerlichen Festsetzungsverjährung zu unterscheiden.

Eine Strafverfolgungsverjährung entsteht nach 5 Jahren, dagegen ist die steuerliche Festsetzungsverjährung erst nach 10 Jahren gegeben. Der Beginn der Strafverfolgungsverjährung beginnt, wenn die Tat beendet worden ist. Dies ist in der Regel die Bescheiderteilung bzw. bei Unterlassen der Finanzverwaltung der Abschluss der Veranlagungsarbeiten. Die Strafverfolgungsverjährung muss taggenau berechnet werden. Damit eine Selbstanzeige möglich ist, müssen alle nicht verfolgungsverjährten Zeiträume angezeigt werden.

Dagegen ist der Beginn der steuerlichen Festsetzungsverjährung die Abgabe die Steuererklärung. Dies ist spätestens 3 Jahre nach Steuerentstehung.

Besonderheiten sind bei der Nichtabgabe von Erklärungen zu beachten, insbesondere bei der Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung.

Auch hier gibt es so genannte Ablaufhemmung.

Strafzumessung
Auswirkungen auf die Strafzumessung haben sowohl das persönliche Verhalten, die Tathandlung und als auch die Einzelumstände.

Relevant ist beispielsweise, ob der Täter geständig war, d.h. dass er zur Tataufklärung beigetragen hat, ob er gegebenenfalls durch Steuerzahlung zur Schadenswiedergutmachung beigetragen hat.

Liegt beispielsweise eine verunglückte Selbstanzeige vor, ist auch dies zu berücksichtigen.

Lag lediglich eine Steuerverkürzung auf Zeit vor oder lag sogar ein Mitverschulden der Finanzbehörde vor, ist dies bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Auch sind das Vorleben und die Vorstrafen zu berücksichtigen, die Beweggründe, weshalb jemand zu dieser Tat gekommen ist. Ganz wesentlich ist aber auch, welche Auswirkung es hat für andere hatte und die Schadenshöhe. Dies ist für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt getrennt zu beurteilen.

Subventionsbetrug
Gemäß § 264 Strafgesetzbuch liegt Subventionsbetrug vor, wer gegenüber der Bewilligungsbehörde oder dem Subventionsgeber durch Täuschungshandlungen, d.h. entweder durch Unterlassen, dem aktiven Tun durch falsche Angaben oder falsche Verwendung oder dem Gebrauchen falscher Bescheinigungen über subventionserhebliche Tatsachen durch Vorsatz oder Leichtfertigkeit bestimmte Subventionen erhält

Tatverdacht
Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in der Durchsuchungsanordnung die Schilderung eines Verdachts erforderlich, dass eine Straftat begangen worden ist. Diese Schilderung muss über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen. Erforderlich sind aussagekräftige Tatsachenangaben, aufgrund derer der Betroffene erfährt, was ihm vorgeworfen wird. Diese Tatsachen müssen auch bereits vor der Durchsuchung vorliegen. Die Durchsuchung darf nicht erst der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung desTatverdachts erforderlich sind.

Telefonkontakt mit dem Verteidiger
Telefonsperre ist, solange der Mandant nicht als Beschuldigter, z.B. wegen Verdunkelungs- oder Fluchtgefahr, vorläufig festgenommen ist, unzulässig. Der Mandant darf als von der Durchsuchung Betroffener während der Durchsuchung grundsätzlich selbst telefonieren und Telefongespräche empfangen.

Tod
Das Steuerstrafverfahren beendet sich durch den Tod des Steuerpflichtigen. Dies bedeutet aber nicht, dass auch das normale Besteuerungsverfahren nicht weiter durchgeführt werden kann. Hiervon betroffen ist nur das Strafverfahren.

Unterlagen mit privaten Aufzeichnungen
Nur wenn eine Verwertbarkeit des gesamten Inhalts einer Aufzeichnung von vornherein ausgeschlossen werden kann, kann die Verfassungsgemäßheit bereits der Beschlagnahme von Tagebüchern oder ähnlichen privaten Aufzeichnungen berührt sein.

USLO
USLO ist die Abkürzung für Umsatzsteuer Länder online.

Verdächtiger, Anordnungsvoraussetzungen
Für die Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss zu vermuten sein, dass die Durchsuchung entweder zur Ergreifung des Verdächtigen oder zur Auffindung von Beweismitteln führt.
  • Die Anordnung muss den Tatverdacht hinreichend konkretisieren (vgl. „Tatverdacht„)
  • Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein, wovon sich der Richter selbst überzeugen muss

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist bei der Anordnung einer Durchsuchung nur gewahrt, wenn

  • die Durchsuchung unter Würdigung aller persönlichen und tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und
  • der Eingriff in die durch andere Grundrechtsnormen geschützten Bereiche, wie z. B. Menschenwürde, Freiheit und Wohnung, nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht

Eine Durchsuchung ist auch nur dann zulässig, wenn gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn andere weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen.

Auch Vergehen oder Bußgeldverfahren können Anlass für Durchsuchungen und Beschlagnahmen sein. Allerdings kann bei einem nur geringen Tatvorwurf eine Wohnungsdurchsuchung unverhältnismäßig sein.

Verwertungsverbote
In einzelnen Gesetzen ergeben sich Verwertungsverbote, des Weiteren in der Rechtssprechung. Es gilt die Grundregel, dass Sachverhalte des Besteuerungsverfahrens im Steuerstrafverfahren verwertbar sind. Es besteht nur ein Verwertungsverbot auch im Strafverfahren wenn bereits ein Verwertungsverbot im Besteuerungsverfahren gegeben ist.

Für Zufallsfunde gilt gemäß § 180 Strafprozessordnung ein Verwertungsverbot.

Unstreitig Verwertungsverbote gibt es wenn unzulässig Zwangsmittel des Besteuerungsverfahrens angedroht bzw. angewendet worden sind. Dasselbe gilt, wenn verbotene Vernehmungsmethoden angewendet worden sind. Auch wenn es nicht zu einer Belehrung über das Recht gekommen ist, einen Verteidiger hinzuzuziehen, ist ein Verwertungsverbot gegeben.

Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände
Es ist darauf zu achten, dass alles, was von Durchsuchungsbeamten mitgenommen werden soll (vgl. „Mitnahme von Papieren“), in das gemäß § 107 S. 2 StPO anzulegende Verzeichnis aufgenommen wird.

In der Praxis muss der Verteidiger die Anlegung eines solchen Verzeichnisses ausdrücklich verlangen. Inhaltlich muss das Verzeichnis so abgefasst sein, dass die dort aufgeführten Gegenstände anhand des Verzeichnisses identifiziert werden können.

ZAUBER
ZAUBER ist die Abkürzung für zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuer-Betrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen.

Zufallsfunde
Die StPO regelt den Zufallsfund, erlaubt aber nicht, bei einer Durchsuchung gezielt nach Zufallsfunden zu suchen. Auch die in Durchsuchungsbeschlüssen übliche Formulierung „insbesondere“ bedeutet keine „Blanko-Ermächtigung“ für die Suche nach irgendwelchen Gegenständen. Das gilt vor allem auch für Computer und Mobiltelefone, die heute in fast allen Haushalten vorhanden sind und bestimmungsgemäß auch zu Speicherung von Aufzeichnungen, Notizen und Ähnlichem verwendet werden.

Eine „gezielte Suche nach einem Zufallsfund‘ liegt dann vor, wenn eine Durchsuchung als bloßer Vorwand dafür benutzt wird, um systematisch nach Gegenständen zu suchen, auf die sich die Durchsuchungsanordnung nicht bezieht.