Gewinnermittlung und Steuererklärungen

Besonders bei der Gewinnermittlung ist es wichtig zu beachten, dass es abhängig von den gesetzlichen Vorschriften für ihren Beruf unterschiedliche Arten der Berechnung gibt. Betreiben Sie ein Kleingewerbe oder sind Sie in einem freien Beruf tätig, sind Sie gesetzlich nicht dazu verpflichtet Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen. Somit gilt bei der Ermittlung Ihres Gewinns die Einnahmenüberschussrechnung, welche bezogen auf den §4 Abs. 3 EStG auch als „4/3-Rechnung“ bekannt ist. Dabei ist für Sie entscheidend, dass der Gewinn aus dem Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihren Ausgaben ermittelt wird.

Als bilanzierungspflichtiges Unternehmen sind Sie wiederum gesetzlich dafür verantwortlich Steuer- und Handelsbilanzen zu erstellen. Hierbei sind sowohl das laufende als auch das vorangegangene Geschäftsjahr zu beachten, da sich der Gewinn aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebsvermögen zum Ende der beiden Jahre berechnet. Gesetze zur Bilanzierung und ihre oftmaligen Änderungen erschweren Ihnen dabei einen Überblick über die Gesetzeslage und problematisieren dadurch die Erstellung genannter Bilanzen. Bei laienhafter Arbeit können so auch Steuererklärungen und Jahresabschlüsse fehlerhaft verfasst werden.

Ob Sie nun Ihre Finanzbuchhaltung von uns erledigen lassen oder sie selber erstellen, unser Team übernimmt die Gewinnermittlung in sämtlichen erforderlichen Punkten und kümmert sich bei bilanzierenden Mandanten auch um die Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt. Für Unternehmen, die der Publizitätsplicht unterliegen, führen wir auch die Offenlegung bestimmter Informationen beim Bundesanzeiger durch.

Das übernehmen wir für Sie

  • Einnahmenüberschussrechnung

  • Jahresabschlüsse (Betriebsvermögensvergleich)

  • Steuer- und Handelsbilanzen; E-Bilanz

  • Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer)

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