Das Steuerlexikon für Erbschaftssteuer

Die wichtigsten Fachbegriffe zum Thema Erbschafts- und Schenkungssteuer

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Die Fachbegriffe detailliert erklärt

Abfindung
Als vom Erblasser zugewendet gilt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG auch, was als Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses gewährt wird. Erfolgt die Auszahlung der Abfindung vor dem Tod des Erblassers, ist sie nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG eine Schenkung unter Lebenden, wird sie nach dessen Tod geleistet, greift § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG ein.

Abfindung für Ausschlagung
Die Erbschaft ausschlagen können Erben, Erbersatzan-spruchsberechtigte und Vermächtnisnehmer. Die Ausschlagung wirkt zurück und führt dazu, dass ein etwa bereits ergangener Steuerbescheid aufzuheben ist. Sie kann zu empfehlen sein, wenn der Ersatzerbe in einer günstigeren Steuerklasse ist als der ausschlagende Erbe. Die Steuerpflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG und § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.

Abfindung für Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen werden. Es kann nur auf ihn verzichtet werden. Erfolgt der Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung, so unterwirft § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG diese als Surrogat für den Pflichtteil der Steuer. Für Schenkung gilt § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG.

Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten
Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten ist, dass sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich bestehen und für den Erben wirtschaftlich eine Last darstellen. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören u.a. die vom Erblasser herrührenden Schulden (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten ist jedoch nicht möglich, wenn bereits im Zeitpunkt des Todes des Erblassers feststeht, dass ein Anspruch aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Abzugsverbot
Abzugsverbote für Nachlassverbindlichkeiten sind in § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG normiert. Nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG sind Schulden und Lasten, die wirtschaftlich mit einem vollständig steuerbefreiten Vermögensgegenstand zusammenhängen, nicht abzugsfähig. Gemeint sind steuerfreie Vermögensgegenstände nach § 13 ErbStG oder nach sog. Doppelbesteuerungsabkommen. Schulden und Lasten bei beschränkter Steuerpflicht sind nach § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG nur soweit abziehbar, als sie wirtschaftlich mit steuerpflichtigem Inlandsvermögen (§ 121 BewG) zusammenhängen. Nach § 10 Abs. 6 S. 3 ErbStG sind Schulden und Lasten, die wirtschaftlich mit einem teilweise steuerbefreiten Gegenstand zusammenhängen, anteilig abziehbar. „Nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen“ meint hier nach § 13 ErbStG (ohne Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) steuerbefreite Vermögensgegenstände. Schulden und Lasten, die mit begünstigtem Betriebsvermögen nach § 13 a ErbStG wirtschaftlich zusammenhängen, sind nach § 10 Abs. 6 S. 4 ErbStG voll abzugsfähig. Nach § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die mit steuerfreiem Vermögen eines land- und forstwirtschafltichen Betriebs oder mit begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften zusammenhängen, nur anteilig abziehbar. § 10 Abs. 6 ErbStG gilt nicht für Schulden und Lasten im Rahmen einer gemischten Schenkung.

Beachte: Der Erwerber kann in bestimmten Fällen auf die Steuerbefreiungen verzichten (siehe Option).

Adoptivkinder
Sie haben mit der Annahme grundsätzlich die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 1754 BGB). Bei der Annahme eines Minderjährigen Kindes durch sog. Volladoption wird ein neues Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Angenommenen und seinen Abkömmlingen und allen Mitgliedern der neuen Familie begründet. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten erlischt einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 BGB). Erbrechtlich führt die Volladoption eines minderjährigen Kindes dazu, dass das angenommene Kind nur noch gegenüber den neuen Eltern erb- oder pflichtteilsberechtigt ist. Es gilt Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG). Wird ein solches Kind gleichwohl von seinen leiblichen Eltern testamentarisch zum Erben eingesetzt, gilt zugunsten des Kindes ebenfalls Steuerklasse I (vgl. § 15 Abs. 1 a ErbStG). Auch Volljährige können als Kind angenommen werden. Eine Volladoption ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 1772 BGB möglich. Die Adoption führt von diesen in § 1772 genannten Fällen abgesehen nicht zu einer Verwandtschaft zwischen dem Angenommenen und den Verwandten des Annehmenden. Es bleiben die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse bestehen (§ 1770 BGB).

Änderung des Stiftungscharakters einer Familienstiftung
Die Änderung des Stiftungscharakters einer Familienstiftung durch Satzungsänderung, gleichgültig, ob sie zu Lebzeiten oder erst nach dem Tode des Stifters erfolgt, ist erbschaftsteuerrechtlich als Aufhebung der Familienstiftung und Errichtung einer neuen Stiftung anzusehen, deren Erwerb grundsätzlich der Besteuerung nach Steuerklasse III unterliegt (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 15 Abs. 1 ErbStG) (siehe R 2 Abs. 4 ErbStR).

Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer
Bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht erstreckt sich die deutsche Erbschaftsteuer auf den gesamten Vermögensanfall einschließlich des ausländischen Nachlassvermögens. Im Zweifel wird, soweit der Nachlass im Ausland belegen ist, auch der ausländische Staat Erbschaftsteuer erheben. Zur Vermeidung der unerwünschten Doppelbesteuerung sind mit einigen Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen worden. § 21 ErbStG regelt für Fälle der unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG) eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Die Anrechnung muss beantragt werden. Sie ist jedoch auf die Höhe begrenzt, die der deutschen Steuer entspricht. Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 ErbStG sind:

  • Antrag,
  • keine Doppelbesteuerungsabkommen,
  • unbeschränkte Steuerpflicht,
  • Auslandsvermögen,
  • ausländische Steuer: Sie muss festgesetzt und gezahlt sein und darf keinen Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen,
  • Auslandsvermögen muss auch der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen,
  • Entstehung der deutschen Steuer innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der ausländischen Steuer.

Anrechnungsmethode
Die Anrechnungsmethode ist ein Instrument zur Vermeidung bzw. Verringerung einer möglichen Doppelbesteuerung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug. Die ausländische Steuer wird auf die vom Wohnsitzstaat erhobene Steuer angerechnet. Die Anrechnungsmethode ist in § 21 ErbStG enthalten und wird in Doppelbesteuerungskommen mit den USA verwendet.

Ansatz von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Sie sind nach §13 a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG begünstigt, wenn die Kapitalgesellschaft zurzeit der Entstehung der Steuer Sitz und Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital zu mehr als 25% unmittelbar beteiligt war. § 13a Abs. 1 ErbStG gewährt einen Freibetrag von 256.000 Euro. Der nach Anwendung des Freibetrags verbleibende Wert ist lediglich mit 60% anzusetzen (§ 13a Abs. 2 ErbStG).

Zu bewerten sind die einzelnen Teile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (siehe §§ 140 ff BewG).

Ansatz von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
Ansatz von Betriebsvermögen
Für die Bewertung von Betriebsvermögen ist eine Vermögensaufstellung auf den Bewertungsstichtag (§ 11 ErbStG) erforderlich. Bei der Vermögensaufstellung ist vom Nettobetriebsvermögen (=Besitzposten abzüglich der Schulden) auszugehen (vgl. § 98a BewG). Die Steuerbilanzwerte sind grundsätzlich zu übernehmen (§ 109 Abs. 1 BewG).

Anwartschaft des Nacherben
Der Nacherbe ist vor Eintritt des Nacherbfalls kein Erbe, hat aber bereits eine Anwartschaft. Sie gehört gemäß § 10 Abs. 4 ErbStG nicht zu seinem Nachlass und ist übertragbar. Erfolgt die Übertragung entgeltlich, greift § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG ein. Nach dieser Vorschrift gilt als vom Erblasser zugewendet, was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird.

Anzeige des Erwerbs
Adressaten der Anzeigepflicht des § 30 ErbStG sind:

  • der Erwerber,
  • bei Schenkung unter Lebenden auch der, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt,
  • bei Zweckzuwendungen auch der Beschwerte.

Anzeigefrist: binnen drei Monate nach erlangter Kenntnis vom Anfall oder dem Eintritt der Verpflichtung.

Anzeigestelle: Finanzamt, welches für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständig ist.

Anzeigepflicht
Anzeigepflichten (§§ 30, 33, 34 ErbStG) bestehen, um den Steueranspruch des Staates zu sichern.

Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
Gerichte, Behörden, Beamte und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können (§ 34 ErbStG).

Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter u. Versicherungsunternehmen
Nach § 33 ErbStG können z.B. auch anzeigepflichtig sein:

  • Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschafts-
    prüfer,
  • inländische Banken,
  • Bausparkassen,
  • Emittent von Namensaktien oder Namens-
    schuldverschreibungen bei Umschreibungsantrag

Anzeigefrist: in der Regel binnen eines Monats seit Bekannt werden des Todesfalls.

Anzeigestelle: Finanzamt, welches für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständig ist.

Die Anzeigepflicht der Versicherungsunternehmen entfällt, wenn der Auszahlungsbetrag unter 1.200 Euro liegt (§ 7 Abs. 4 ErbStDV).

Die Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und der Vermögensverwalter entfällt, wenn es sich um Wirtschaftsgüter handelt, über die der Erblasser nur als Vertreter, Liquidator, Verwalter, Testamentvollstrecker oder Pfleger die Verfügungsmacht hatte (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 ErbStDV) oder wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter unter 1.200 Euro liegt (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV).

Auf Kosten des Schenkers
Die Bereicherung des Bedachten erfolgt bei einer freigiebigen Zuwendung auf Kosten des Schenkers, wenn bei ihm eine Entreicherung eingetreten ist.

Auflage
Nur vermögenswerte Auflagen sind erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) zu berücksichtigen. Eine Auflage ist z.B. die Anordnung zur Bestattung und Grabpflege des Erblassers. Der Erbe kann die Auflage, sofern sie nicht ihm selbst zugute kommt, als Nachlassverbindlichkeit grundsätzlich steuermindernd abziehen

(§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG.

Aufhebung einer Stiftung
Die Aufhebung einer durch Schenkung unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen errichteten Stiftung wird gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG als Schenkung unter Lebenden behandelt. Die Steuerpflicht ergibt sich also aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.

Auslandsvermögen
Der Begriff Auslandsvermögen ist in § 21 Abs. 2 ErbStG geregelt. Als Auslandsvermögen gelten:

  • wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war: alle Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen, sowie alle Nutzungsrechte an diesen Vermögensgegenständen;
  • wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes kein Inländer war: alle Vermögensgegenstände mit Ausnahme des Inlandsvermögens.

Bebaute Grundstücke
Für die erbschaftsteuerlich Bewertung bebauter Grundstücke gelten ab dem 1.1.1996 die

§§ 146 ff BewG. Sie erfolgt grundsätzlich nach dem sog. Ertragswertverfahren, welches Grundstück und Gebäude einheitlich erfasst. Die Formel für die Wertermittlung lautet:

Jährliche Nettokaltmiete x Faktor 12,5 – Wertminderung wegen Alters (§ 146 Abs. 2 BewG).

Bei der jährlichen Nettokaltmiete ist grundsätzlich auf die durchschnittliche Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitpunkt abzustellen. Der Besteuerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Nach § 146 Abs. 6 BewG darf der nach der Formel ermittelte Wert nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten wäre. Ein niedriger Grundstückswert ist festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der gemeine Wert des Grundstücks niedriger ist als der nach § 146 Abs. 2 bis 6 BewG ermittelte Wert (§ 146 Abs. 7 BewG).

Bedingung
Als vom Erblasser zugewendet gilt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG auch, was jemand infolge Erfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedingung erwirbt, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt. Der Erblasser setzt z.B. jemanden unter der Bedingung als Erben ein, dass dieser an einen Dritten eine bestimmte Summe bezahlt. Die Steuer entsteht mit der Erfüllung der Bedingung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ErbStG). Für Schenkungen gilt § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.

Befreiter Vorerbe
Setzt der Erblasser den Nacherben auf dasjenige ein, was von der Erbschaft beim Eintritt der Nacherbfolge übrig bleibt, spricht man vom sog. befreiten Vorerben (§ 2137 BGB).

Behandlung des Zugewinnausgleichs bei Tod eines Ehegatten
Die erbschaftsteuerliche Behandlung des Zugewinnausgleichs bei Tod eines Ehegatten, wobei der überlebende Ehegatte Erbe wird, regelt § 5 Abs. 1 ErbStG. Diese Vorschrift besagt folgendes: Im Scheidungsfall könnte der eine Ehegatte den tatsächlichen Zugewinn nach § 1371 Abs. 2 BGB verlangen. Dieser wäre erbschaftsteuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Diesen – hier fiktiven – Zugewinnausgleich stellt § 5 Abs. 1 ErbStG für den Todesfall steuerfrei. Bei der Berechnung kann nach Wahl des Ausgleichsberechtigten das Anfangsvermögen indexiert werden oder nicht. Die Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB, wonach das Endvermögen mit dem Zugewinn identische ist, wenn kein Verzeichnis des Anfangsvermögen aufgenommen wurde, gilt für das Erbschaftsteuerrecht nicht (vgl. § 5 Abs. 1 S. 3 ErbStG).

Behandlung des Zugewinnausgleichs in sonstigen Fällen
Die erbschaftsteuerliche Behandlung des Zugewinnausgleichs in sonstigen Fällen regelt

§ 5 Abs. 2 ErbStG. Hier ist der tatsächliche Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei, soweit er nicht güterrechtlich betrachtet überhöht ist. Folgende Konstellationen fallen unter § 5 Abs. 2 ErbStG:

  • Tod eines Ehegatten; der überlebende Ehegatte wird nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer, so dass der Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB erfolgt (sog. güterrechtliche Lösung);
  • vorzeitiger Zugewinnausgleich bei seit mindestens dreijährigem Getrenntleben (§ 1385 BGB) oder wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er sie auch künftig nicht erfüllen wird (§ 1386 BGB);
  • der Zugewinnausgleichsanspruch gegen Dritte, weil der andere Ehegatte in Benachteiligungsabsicht unentgeltliche Zuwendungen an Dritte gemacht hat (§ 1390 BGB);
  • Scheidung und
  • Beendigung der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung der Gütertrennung.

Bekanntgabe des Steuerbescheids
Grundsätzlich ist jedem Steuerschuldner ein gesonderter Bescheid bekannt zu geben (§§ 122, 124 AO). Dies gilt auch bei einer gemeinsamen Steuererklärung nach § 31 Abs. 4 ErbStG. Eine Sonderregelung enthält § 32 ErbStG für die Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ist Einspruch einzulegen (vgl. § 355 Abs. 1 AO).

Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist der steuerpflichtige Erwerb (siehe Bereicherung des Erwerbers) im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Sie ist unterschiedlich zu ermitteln, je nachdem, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen, eine Schenkung unter Lebenden, eine Zweckzuwendung oder eine Familienstiftung/-verein handelt.

Bemessungsgrundlage bei Erwerben von Todes wegen
Die Bemessungsgrundlage ist bei Erwerben von Todes wegen wie folgt zu ermitteln:

Gesamter Vermögensanfall

./. nach § 10 Abs. 3-9 abziehbare Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG)

./. steuerfreie Beträge nach §§ 5, 13, 13 a, 16-18 ErbStG

= steuerpflichtiger Erwerb

Bemessungsgrundlage bei Familienstiftungen und -vereinen
Die Bemessungsgrundlage ist bei Familienstiftungen/-vereinen wie folgt zu ermitteln:

Vermögen der Stiftung/ des Vereins (incl. Leistungen an die Destinatäre; § 10 Abs. 7 ErbStG) § 10 Abs. 1 S. 6 ErbStG

./. steuerfreie Beträge, insbesondere § 13 ErbStG

= steuerpflichtiger Erwerb

Bemessungsgrundlage bei Schenkungen unter Lebenden
Die Bemessungsgrundlage ist bei Schenkungen unter Lebenden wie folgt zu ermitteln:

Bereicherung

./. steuerfreie Beträge nach §§ 5, 13, 13 a, 16-18 ErbStG

= steuerpflichtiger Erwerb

Die Bereicherung mindert sich um die Erwerbserlangungskosten, z.B. die vom Beschenkten zu tragenden Notarkosten und die von ihm bei einer gemischten Schenkung zu tragende Grunderwerbsteuer.

Bemessungsgrundlage bei Zweckzuwendungen
Die Bemessungsgrundlage ist bei Zweckzuwendungen wie folgt zu ermitteln:

Verpflichtung des Beschwerten (§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG)

./. steuerfreie Beträge nach §§ 5, 13, 13 a, 16-18 ErbStG

= steuerpflichtiger Erwerb

Bereicherung des Erwerbers
Nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18 ErbStG). Für Erwerbe von Todes wegen bestimmt § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG, dass die Bereicherung sich aus dem gesamten Vermögensanfall abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten ergibt. Für die weiteren in § 1 ErbStG aufgeführten Erwerbstatbestände definiert das ErbStG den Begriff der Bereicherung nicht.

Berücksichtigung früherer Erwerbe
§ 14 ErbStG sieht eine Zusammenrechnung aller Vermögensvorteile des Erwerbers vor, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren von derselben Person angefallen sind. Diese Vorschrift betrifft:

  • Erwerbe derselben Person,
  • Schenkungen unter Lebenden,
  • Erwerbe von Todes wegen.

Sie ist von § 27 ErbStG abzugrenzen (siehe Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens).

Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerrechtlicher Wert maßgebend. Vorerwerbe mit einem negativen Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen. Bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer für den Gesamterwerb sind die Steuerklassen, die persönlichen Freibeträge und der Steuertarif nach der aktuellen Rechtslage im Zeitpunkt des letzten Erwerbs zu Grunde zu legen. Von der sich danach ergebenden Erbschaftsteuer ist der höhere der beiden folgenden Beträge abzuziehen:

  • die fiktive Erbschaftsteuer der Vorerwerbe auf der Grundlage der früher geltenden Bewertungsregeln und der aktuellen persönlichen Verhältnisse, Freibetragsregelungen und Steuersätze;
  • die für die früheren Erwerbe tatsächlich entrichtete Erbschaftsteuer.

Die nach Abzug verbleibende Steuer darf gemäß § 14 Abs. 2 ErbStG 50% des letzten Erwerbs nicht übersteigen.

Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig sind alle diejenigen, die nicht unter die Tatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG (unbeschränkte Steuerpflicht) fallen. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich gemäß § 2 Nr. 3 ErbStG auf das Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG.

Besonderer Versorgungsfreibetrag
Neben den Freibeträgen nach § 16 ErbStG gewährt § 17 ErbStG einen besonderen Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder. Er beträgt für Ehegatten 256.000 Euro.

Bestattungskosten
Bestattungskosten sind als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, und zwar anders als
§ 1968 BGB ohne Berücksichtigung der „Standesgemäßheit“. Ohne Kostennachweis kann pauschal dafür und für die weiteren Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG ein Betrag von insgesamt 10.300 Euro abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1, 2 ErbStG). Der Abzug entfällt, wenn § 10 Abs. 6 ErbStG ihn ausschließt. Hat der Erblasser noch die Bestattungskosten zu seinen Lebzeiten bezahlt oder kommt eine Sterbegeldversicherung dafür auf, mindert sich insoweit der Pauschbetrag. Bestattungskosten sind z.B.:

  • Kosten für den „Leichenschmaus“,
  • Kosten für Todesanzeigen,
  • Kosten für den Erwerb eines Grabes,
  • Kosten für Danksagungskarten.

Besteuerung einer Stiftung
Erbschaft- bzw. schenkungssteuerpflichtig können:

Bei Familienstiftungen erfolgt eine Periodenbesteuerung.

Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft
Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb (von Todes wegen oder unter Lebenden) einer Beteiligung an einer Personengesellschaft, die nicht nach § 12 Abs. 5 ErbStG zu bewerten ist (also einer vermögensverwaltenden, da sie kein Betriebsvermögen hat), gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter und nicht des Gesellschaftsanteils (vgl. § 10 Abs. 1 S. 3 ErbStG).

Betriebsgrundstücke
Ein Betriebsgrundstück ist nach § 99 Abs. 1 BewG der zu einem Gewerbebetrieb gehörige Grundbesitz, soweit er – losgelöst von seiner Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb – zum Grundvermögen gehören oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden würde. Dient das Grundstück, das losgelöst von dem Gewerbebetrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem Gewerbebetrieb, so gilt das Grundstück als Teil des Gewerbebetriebs und als Betriebsgrundstück. Das Grundstück bildet im Bewertungsrecht die wirtschaftliche Einheit i.S.d. § 70 Abs. 1 BewG, mit der Folge, dass der Wert des Grundstücks neben dem Grund und Boden auch Gebäude, Zubehör und Außenanlagen umfasst.

Beachte: Dem Gewerbebetrieb steht über § 96 BewG die Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich.

Betriebsvermögen
Nach § 12 Abs. 5 S. 2 ErbStG i.V.m. § 95 Abs. 1 S. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören, also grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie Schulden und sonstige Abzüge im Sinne der steuerlichen Gewinnermittlung.

Beachte: Dem Gewerbebetrieb steht über § 96 BewG die Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich.

Betriebsvorrichtung
Betriebsvorrichtungen sind nach § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder, ohne Bestandteile eines Gebäudes zu sein, Bestandteil des Grundstücks sind. Sie gehören zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.

Betriebsvorrichtungen sind z.B.:

  • Lastenaufzüge,
  • Kühleinrichtungen,
  • Schutzvorrichtungen,
  • Abladevorrichtungen
  • Bedienungsvorrichtungen
  • Förderbänder
  • Lastenaufzüge
  • Sicherungsvorrichtungen.

Bewertung
§ 12 ErbStG regelt die Bewertung der Bereicherung. Sie erfolgt grundsätzlich nach den §§ 1 bis 16 BewG (vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG). Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ausnahmen von diesem Grundsatz. Danach werden bewertet:

  • Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 12 Abs. 2 ErbStG,
  • Grundbesitz nach § 12 Abs. 3 ErbStG,
  • Private Bodenschätze nach § 12 Abs. 4 ErbStG,
  • Betriebsvermögen ohne Betriebsgrundstücke nach § 12 Abs. 5 ErbStG sowie
  • ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen nach § 12 Abs. 6 ErbStG.

Nach § 2 BewG ist Gegenstand der Bewertung die wirtschaftliche Einheit.

Für die Bewertung ist zwischen folgenden Werten zu unterscheiden:

  • Grundbesitzwert,
  • Steuerbilanzwert,
  • Teilwert,
  • Kurswert,
  • Nennwert,
  • Kapitalwert,
  • gemeiner Wert.

Bewertungsstichtag
Bewertungsstichtag ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (vgl. § 11 ErbStG).

Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern
Ab 1.1.1996 wird Grundbesitz für die Erbschaftsteuer nach §§ 138 ff. BewG bewertet. Die Bewertung unbebauter Grundstücke regeln §§ 145, 149 BewG. Für die Bewertung bebauter Grundstücke gelten die §§ 146 ff BewG. Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach § 146 Abs. 1 bis 4 BewG ermittelte Wert um 20% zu erhöhen. Nach § 146 Abs. 8 BewG gilt dieser Zuschlag grundsätzlich auch für Eigentumswohnungen. Bei Eigentumswohnungen kommt ein Zuschlag jedoch nur dann in Betracht, wenn die Eigentumswohung baulich wie ein Einfamilienhaus gestaltet ist oder in einer Wohnanlage gelegen ist, die nur aus zwei Eigentumswohungen besteht. Soweit eine Nutzung als häusliches Arbeitszimmer stattfindet, ist diese der Nutzung zu Wohnzwecken zuzurechnen (siehe R 175 ErbStR). Die übliche Miete ist gemäß § 146 Abs. 3 BewG anzusetzen, wenn das Haus selbst genutzt wird. § 147 BewG kommt in Betracht, wenn sich keine übliche Miete nach § 146 Abs. 3 BewG ermitteln lässt.

Depotauflösungskosten
Kosten, die dem Erben entstehen, der, um Vermächtnisse oder Auflagen zu erfüllen, ein Wertpapierdepot auflösen muss, sind als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) abzugsfähig.

Doppelbesteuerungsabkommen
Unterliegen z.B. ausländische Einkünfte der inländischen Besteuerung, besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung, weil der ausländische Staat, aus dem die Einkünfte stammen, ebenfalls eine Besteuerung beansprucht. Mit Hilfe völkerrechtlicher Verträge – sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – wird bei internationoalen Sachverhalten die unerwünschte Doppelbesteuerung vermieden bzw. verringert. DBA sind völkerrechtliche Verträge. Sie gehen als Spezialgesetze den Steuergesetzen vor (§ 2 AO) und schließen auch die Anwendung der einseitigen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus (§ 34c Abs. 6 EStG). Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen DBA greifen regelmäßig auf das sog. OECD-Musterabkommen 1982 zurück. Dieses Musterabkommen stellt zwei Methoden zur Vermeidung bzw. Verringerung der Doppelbesteuerung zur Verfügung: die Freistellungs- und die Anrechnungsmethode. Derzeit gibt es Abkommen für den Bereich der Erbschaftsteuer mit Griechenland, Schweden, Dänemark, Österreich, Schweiz, und den USA (siehe H 3 ErbStR).

Echte Schenkung auf den Todesfall
Die Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) ist als Schenkungsversprechen anzusehen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Bei Vollzug der Schenkung mit dem Tod oder nach dem Tod des Schenkers unterliegt der Erwerb den Vorschriften über den Erwerb von Todes wegen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG). Wird das Schenkungsversprechen von Todes wegen schon zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, sind jedoch die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden anzuwenden (§ 2301 Abs. 2 BGB; §§ 516 ff BGB).

Die Schenkung auf den Todesfall erfordert trotz der gesetzlichen Zuordnung zu den Erwerben von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG) das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale einer freigebigen Zuwendung. Voraussetzung ist, dass

  • der Empfänger objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird,
  • die Zuwendung unentgeltlich erfolgt und
  • sich die Beteiligten über diese Unentgeltlichkeit einig sind, d.h. die Zuwendung weder in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung steht, noch zu Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt.

Beispielfälle für die echte Schenkung auf den Todesfall:

  • Forderungserlass bei Tod des Gläubigers und
  • Forderungsabtretung bei Tod des Gläubigers (z.B. eines Bankguthabens).

Ehegatte
Der Ehegatte fällt unter Steuerklasse I, wenn zur Entstehungszeit der Steuerschuld eine gültige Ehe bestanden hat. Der geschiedene Ehegatte gehört zu Steuerklasse II (vgl. § 15 Abs. 1 ErbStG). Die Steuerklasse II kommt auch bei ungültiger Ehe zur Anwendung. Ein Getrenntleben der Ehegatten schließt die Anwendung der Steuerklasse I nicht aus.

Einkommensteuer
Eine Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer kommt in bestimmten Sachverhaltskonstellationen vor. Sie ist z.B. dann gegeben, wenn Honorarforderungen eines Freiberuflers, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, in den Nachlass fallen und der dem Erben zufließende Betrag – als Betriebseinnahmen bei Fortführung der freiberuflichen Praxis oder als nachträgliche Betriebseinnahmen i.S.d. § 24 Nr. 2 EStG – einkommensteuerlich neben einem steuerpflichtigen Erwerb nach § 10 ErbStG zu erfassen ist.

Entstehung der Steuer
§ 9 ErbStG regelt die Steuerentstehung. Die Erbschaftsteuer entsteht z.B. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers und bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Erbfallschulden
Als Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehbar, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen, soweit sich aus § 10 Abs. 6 bis 9 ErbStG nichts anderes ergibt. Verbindlichkeiten aus Auflagen sind z.B. abzugsfähig, sofern sich nicht dem Beschwerten selbst zugute kommen (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. Abs. 9 ErbStG). Sie sind jedoch nicht abzugsfähig, wenn § 10 Abs. 6 ErbStG den Abzug verbietet (siehe Abzugsverbot).

Folgende Auflage ist z.B. abzugsfähig: Der Erblasser ordnet an, dass der Erbe 30.000 Euro zu wohltätigen Zwecken spenden muss.

Erblasserschulden
Erblasserschulden sind als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich abziehbar. Dabei handelt es sich um Verbindlichkeiten, die bereits in der Person des Erblassers begründet worden sind und im Wege der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen (§ 1922 BGB, § 45 AO). Private Darlehensschulden des Erblassers sind z.B. Erblasserschulden. Sie sind als Nachlassverbindlichkeiten nicht abziehbar, wenn

  • sie im Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb oder einem Anteil davon stehen,
  • sie bereits nach § 12 Abs. 5 und 6 ErbStG berücksichtigt worden sind,
  • wenn § 12 Abs. 6 eingreift.

Erbrechtliche Lösung
Die sog. erbrechtliche (siehe Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten) setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. § 1371 Abs. 1 BGB ordnet hier einen Zugewinnausgleich in pauschalierter Form an, indem sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ¼ erhöht. Bei der Berechnung des Erbteils ist außerdem das Zusammenspiel mit § 1931 BGB (gesetzliches Erbrecht des Ehegatten) zu beachten.

Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer unterwirft in ihrer wichtigsten Ausprägung Vermögenserwerbe von Todes wegen einer Besteuerung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Neben dieser Besteuerung steht als nächstwichtiger Steuergegenstand der Vermögenserwerb durch Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Besteuerung von Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und die periodische Erhebung einer Ersatzerbschaftsteuer von Familienstiftungen und Familienvereinen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ergänzen die Erbschaft- und die Schenkungsteuer. Die vom Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist nicht als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig (§ 10 Abs. 8 ErbStG). Abzugsfähig ist aber die noch vom Erblasser zu entrichtende und jetzt auf den Erben übergegangene (vgl. § 45 AO) Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer für frühere Erwerbe.

Erbschein
Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teile der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (§§ 2353 ff BGB). Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben, d.h. seine Richtigkeit und Vollständig-keit wird gesetzlich vermutet (vgl. § 2365 BGB). Die Vermutung ist widerlegbar. Mit dem Erbschein führt der Erbe im Geschäftsverkehr (z.B. gegenüber dem Grundbuchamt und Banken) den Nachweis, dass er tatsächlich der Erbe ist und folglich über die Erbschaft verfügen kann. Die Kosten für die Erlangung des Erbscheins sind als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar.

Erlöschen
Unter den Voraussetzungen des § 29 ErbStG erlischt die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer in besonderen Fällen mit Wirkung für die Vergangenheit. Die Erlöschgründe sind abschließend. Die Steuer erlischt z.B., wenn ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden musste (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Errichtung einer Stiftung
Die Errichtung einer Stiftung (sog. Erstausstattung) durch Verfügung von Todes wegen ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtig. Steuerpflichtig ist auch die Errichtung einer Stiftung durch Schenkung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Besondere Steuerbefreiungen sind für Zuwendungen nur vorgesehen, wenn die Stiftung nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG).
Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. c ErbStG).Grundsätzlich gehört der Erwerb seitens einer Stiftung in die Steuerklasse III (vgl.
§ 15 Abs. 1 ErbStG). Sondervorschriften bestehen für Familienstiftung.

Ersatzerbe
Der Erblasser kann nach § 2096 BGB für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben (sog. Ersatzerben) einsetzen. Mit der Bestimmung eines Ersatzerben kann der Erblasser Vorsorge dafür trage, dass im Falle des Versterbens einer testamentarisch als Erbe bezeichneten Person deren Erbteil den übrigen Erben (§ 2094 Abs. 1 BGB) oder dem bzw. den gesetzlichen Erben (§ 2094 Abs. 2 BGB) zufällt. Mit der Bestimmung eines Ersatzerben kann der Erblasser auch dem Fall vorbeugen, dass eine Erbschaft ausgeschlagen wird. Da der Ersatzerbe an die Stelle des zunächst bestimmten Erben tritt, erbt er direkt vom Erblasser. Damit unterscheidet sich der Ersatzerbe vom Nacherben, der erst dann Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer bereits Erbe war.

Ersatzerbschaftsteuer
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt das Vermögen einer Familienstiftung – ebenso wie das eines Familienvereins – in Zeitabständen von je 30 Jahren der Besteuerung. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 ErbStG beginnt die 30-Jahres-Frist mit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung. Da für Zwecke der Besteuerung ein Erbfall von Gesetzes wegen fingiert wird, handelt es sich um eine Ersatzerbschaftsteuer.

Ersatzvermächtnis
Ein Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB) liegt vor, wenn der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet hat.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht
Sie tritt in den Fällen des § 4 AStG ein. Diese Vorschrift erweitert die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr. 1 Nr. 3 ErbStG, wenn der Erblasser oder Schenker zur Zeit der Steuerentstehung der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG unterlag. Der § 2 Abs. 1 S. 1 AStG unterfallende Personenkreis muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt als Deutscher nach mindestens fünfjähriger unbeschränkter Einkommensteuerpflicht aus dem Inland wegverlegt haben, in einem Land mit Niedrigbesteuerung ansässig sein und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben. § 4 AStG wird erst dann einschlägig, wenn der die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht auslösende Fünf-Jahres-Zeitraum abgelaufen ist. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist nicht gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass für Teile des Erwerbs, die über das normale Inlandsvermögen hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 % der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des § 4 Abs. 1 AStG auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde (vgl. § 4 Abs. 2 AStG). Besteuerungsgegenstand ist das sog. erweiterte Inlandsvermögen. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kann sich mit der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG überschneiden. Da die unbeschränkte Steuerpflicht der beschränkten vorgeht und für die beiden Regelungen unterschiedliche Zeiträume gelten, besteht in der Regel für die ersten fünf Jahre nach dem Wegzug die verlängerte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG und für die folgenden fünf Jahre die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG.

Erweitertes Inlandsvermögen
Das erweiterte Inlandsvermögen erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 1 EStG wären. Zum erweiterten Inlandsvermögen gehören z.B.:

  • Sparguthaben und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland,
  • Aktien von inländischen Kapitalgesellschaften,
  • sämtliche beweglichen Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden.

Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht
Sie ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b und c ErbStG geregelt und wird auch als verlängerte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bezeichnet. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG gelten deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, als Inländer. Mit dieser Vorschrift will der Gesetzgeber verhindern, dass sich deutsche Staatsangehörige durch vorübergehenden Wegzug ins Ausland der unbeschränkten Steuerpflicht entziehen können. Sie greift nicht ein, wenn ein deutscher Staatsangehöriger bei Wegzug seine Staatsangehörigkeit ablegt. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht kann sich mit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG überschneiden. Da die unbeschränkte Steuerpflicht der beschränkten vorgeht und für die beiden Regelungen unterschiedliche Zeiträume gelten, besteht in der Regel für die ersten fünf Jahre nach dem Wegzug die verlängerte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG und für die folgenden fünf Jahre die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG gelten unabhängig von der Fünfjahresfrist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG als Inländer deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,

Erwerbserlangungskosten in Bezug auf den Nachlass
Die unmittelbar damit zusammenhängenden Kosten sind abzugsfähig, sofern und soweit nicht § 10 Abs. 6 ErbStG greift. Erwerbserlangungskosten sind z.B. Kosten für einen Prozess gegen den Erbschaftsbesitzer auf Herausgabe und für die Erbenermittlung.

Fälligkeit
Die Fälligkeit der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer ergibt sich aus dem Steuerbescheid. Regelmäßig ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Familienstiftung
Nach R 2 Abs. 2 S. 1 ErbStR ist eine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG stets gegeben, wenn nach ihrer Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömm-linge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt (Destinatäre) sind. Entscheidend ist, dass die Destinatäre hinsichtlich der tatsächlich ausgeschütteten Beträge nach der Satzung im genannten Umfang bezugsberechtigt sind. Eine Familienstiftung ist auch dann gegeben, wenn die genannten Destinatäre zu mehr als einem Viertel bezugs- und anfallsberechtigt sind und zusätzliche Merkmale ein „wesentliches Familieninteresse“ belegen. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Familie wesentlich Einfluss auf die Geschäftsführung der Stiftung hat. Unter den wesentlichen Familieninteressen sind Vermögensinteressen im weitesten Sinne zu verstehen. Die Stiftung dient diesen Vermögensinteressen dann wesentlich, wenn nach der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft deren Wesen darin besteht, es den Familien zu ermöglichen, das Stiftungsvermögen, soweit es einer Nutzung zu privaten Zwecken zugänglich ist, zu nutzen oder die Stiftungserträge an sich zu ziehen. Bei Familienstiftungen erfolgt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eine Periodenbesteuerung im Zeitabschnitt von 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung, erstmals am 01.01.1984 (sog. Ersatzerbschaftsteuer; vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Hier wird gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gewährt. Die Steuer ist nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.

Bei der Besteuerung einer Familienstiftung in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG ist für die Steuerklasse das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen (§ 15 Abs. 2 ErbStG).

Fiktiver Erwerb des Anteilseigners
Als Schenkung auf den Todesfall gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft bei dessen Tod auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Todes nach §12 ErbStG ergibt, Abfindungsansprüche Dritter übersteigt.
Freibeträge
Gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG gelten bei unbeschränkter Steuerpflicht folgende Freibeträge für die einzelnen Steuerklassen:

Steuerklasse I – Ehegatten
307.000 Euro

Steuerklasse I – Kinder (Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und Kinder verstorbener Kinder der Steuerklasse I Nr. 2)
205.000 Euro

Steuerklasse I – übrige Personen der Steuerklasse I
51.200 Euro

Steuerklasse II
10.300 Euro

Steuerklasse III
5.200 Euro

Bei beschränkter und erweiterter beschränkter Steuerpflicht wird stets ein Freibetrag von 1.100 Euro abgezogen (§ 16 Abs. 2 ErbStG).

Freie Berufe
Dem Gewerbebetrieb steht über § 96 BewG die Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleich (siehe Betriebsvermögen).

Freigebige Zuwendung unter Lebenden
Freigiebige Zuwendungen sind als Schenkungen unter Lebenden nach § 1 Nr. 2 ErbStG steuerpflichtig, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Voraussetzungen:

  • freigiebige Zuwendung unter Lebenden = unentgeltliche Zuwendung
  • objektive Bereicherung des Bedachten = Vermögensmehrung
  • auf Kosten des Schenkers = Entreicherung des Zuwendenden
  • Wille zur Freigiebigkeit = Bereicherungswille

Beispiel:

A hat durch Schenkungs- und Übertragungsvertrag seiner 30-jährigen Tochter ein Einfamilienhaus übertragen. Der Verkehrswert des Hauses beträgt 600.000 Euro.

Dieser Vorgang unterliegt als Schenkung unter Lebenden der Schenkungssteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Es liegt eine freigebige Zuwendung unter Lebenden vor, welche gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden gilt. A hat seiner Tochter das Einfamilienhaus geschenkt. Die Zuwendung erfolgte unentgeltlich, da sie weder in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgte. Die Tochter ist objektiv bereichert, da sich ihr Vermögen um den Wert des Grundstücks von 600.000 Euro vermehrt hat. Die Bereicherung der Tochter erfolgte auch auf Kosten des A. Der Vermögensmehrung der Tochter steht eine Entreicherung auf Seiten des A gegenüber. A hatte auch den Willen zur Freigebigkeit. Er war sich der objektiven Seite der Freigebigkeit bewusst, denn ihm war klar, dass seine Tochter das Grundstück unentgeltlich erhielt. Dies hat er auch gewollt.

Freistellungsmethode
Bei ihr dürfen bestimmte Vermögensgegenstände nur in einem der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens besteuert werden, während diese im anderen Vertragsstaat von der Besteuerung ausgenommen sind. Allerdings kann in diesen Fällen der Wohnsitzstaat berechtigt sein, das von der Besteuerung ausgenommene Vermögen bei der Steuerfestsetzung für das übrige Vermögen einzubeziehen. Dieser sog. Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben ist, der für den ganzen Erwerb einschlägig wäre.

Fristen
Im Zusammenhang mit einem Erbfall sind zahlreiche Pflichten zu beachten. Zunächst werden Fristen aufgezeigt, die Erben, Vermächtnisneher und Pflichtteilsberechtigte beachten müssen. Abschließend werden sonstige Fristen aufgezählt, die u.U. im Erfall relevant werden könnten.

Fristen, die Erben beachten müssen:

Sichtwort: Erbausschlagung (Normalfall)
Frist: 6 Wochen
Beginn: Kenntnis des Erben von der Erbschaft und Berufungsgrund
Rechtsgrundlage: § 1944 Abs. 1 u. 2 BGB

Sichtwort: Erbausschlagung (Erblasser bzw. Erbe im
Ausland)
Frist: 6 Monate
Beginn: Kenntnis des Erben von der Erbschaft und Berufungsgrund
Rechtsgrundlage: § 1944 Abs. 3 BGB

Sichtwort: Anspruch gegen Erb-schaftbesitzer (auf Herausgabe)
Frist: 30 Jahre
Beginn: Erlangung von Erbschaftgegenständen
Rechtsgrundlage: § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Sichtwort: Anspruch gegen Erbschaftbesitzer (auf Schadenersatz)
Frist: 3 Jahre
Beginn: Kenntnis vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen
Rechtsgrundlage: § 195 BGB

Sichtwort: Herausgabeanspruch des Vertragserben bei Schen-kungen des Erblassers in Beeinträchtigungsabsicht
Frist: 3 Jahre
Beginn: Anfall der Erbschaft
Rechtsgrundlage: § 2287 Abs. 2 BGB

Sichtwort: Recht, die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit zu verweigern
Frist: 3 Monate
Beginn: Annahme der Erbschaft
Rechtsgrundlage: § 2014 BGB

Sichtwort: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Frist: unverzüglich
Beginn: Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nach-lasses
Rechtsgrundlage: § 1980 BGB

Sichtwort: Anzeige des Erwerbs beim Finanzamt, wenn er nicht auf eröffneter Verfügung von Todes wegen beruht, aus der sich das Verhältnis zum Erblasser ergibt
Frist: 3 Monate
Beginn: Kenntnis vom Anfall
Rechtsgrundlage: § 30 ErbStG

Gelegenheitsgeschenke
Die üblichen Gelegenheitsgeschenke sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG steuerfrei. Übliche Gelegenheitsgeschenke sind solche Zuwendungen, die sowohl vom Anlass her als auch nach ihrer Art und ihrem Wert in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Die üblichen Gelegenheitsgeschenke müssen dem Finanzamt angezeigt werden (vgl. § 30 ErbStG). Ist das Geschenk unüblich hoch, ist es in vollem Umfang steuerpflichtig.

Gemeiner Wert
Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert (§§ 12 Abs. 1 ErbStG, §§ 13-16 BewG) zugrunde zu legen. Der gemeine Wert ist ein Veräußerungswert, der notfalls (gegebenenfalls von einen Sachverständigen) zu schätzen ist (vgl. § 162 AO). Beim gemeinen Wert sind alle preisbeeinflussenden Umstände zu berücksichtigen (vgl. § 9 Abs. 2 S. 2 BewG).

Gemeinschaftskonten von Ehegatten
Gemeinschaftskonten von Ehegatten
Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wird im Zweifel wegen § 430 BGB das hälftige Guthaben als Vermögensanfall i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG anzusehen sein.

Gemischte Schenkung
Lediglich die Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage ist von der gemischten Schenkung abzugrenzen. Für die Schenkung unter Leistungsauflage entfällt diese Abgrenzung, da die Rechtsprechung hier die Grundsätze der gemischten Schenkung entsprechend anwendet. Eine gemischte Schenkung ist eine Zuwendung, die eine Gegenleistung des Empfängers vorsieht, wobei Leistung und Gegenleistung nicht den gleichen Wert haben und die Parteien übereinstimmen, dass der überschießende Wer unentgeltlich übernommen wird. Der Rechtsvorgang ist in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil des Erwerbs aufzuteilen. Nur der unentgeltliche Teil unterliegt der Schenkungsteuer. Als Bereicherung gilt der Unterschied zwischen den Verkehrswert des Schenkungsgegenstandes und dem Verkehrwert der Gegenleistung des Beschenkten, der angeordneten Leistungsauflage sowie ggf. der vom Beschenkten übernommenen Verbindlichkeiten. Der Steuerwert des Schenkungsgegenstandes wird zu dem Teil angesetzt, zu dem die Zuwendung freigebig ist.

Formel:

Steuerwert der Leistung des Schenkers
x Verkehrswert der Bereicherung des Beschenkten
= Steuerwert der Leistung des Schuldners

Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 9 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt gemäß § 9 S. 3 AO nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.

Grundbesitz
Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne umfasst das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und das Grundvermögen.

Grundbesitzbewertung
Grundbesitz wird seit dem 1.1.1996 nur noch im Bedarfsfall bewertet (sog. Bedarfsbewertung). Dabei werden sog. Grundbesitzwerte in einem Feststellungsbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO) gesondert festgestellt.

Grundbesitzwert
Der Grundbesitzwert (§ 12 Abs. 3 ErbStG; §§ 138 ff BewG) ist für unbebaute und bebaute Grundstücke zu ermitteln.

Grunderwerbsteuer
Grundsätzlich schließt die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer die Erhebung anderer Steuern nicht aus. Eine doppelte Besteuerung wird jedoch durch besondere Vorschriften weitgehend ausgeschlossen oder zumindest gemildert. Von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sind gemäß § 3 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG):

  • der Grundstückserwerb von Todes wegen und
  • Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S.d. Erbschaft- und Schenkungsteuerge-setzes.

Bei gemischten Schenkungen – Grundstücksschenkung – unterliegt nur der Teil der Zuwendung, für den der Empfänger des Grundstücks eine Gegenleistung erbringt, der Grunderwerbsteuer. Der andere Teil der Zuwendung unterliegt der Schenkungsteuer.

Bei Schenkungen unter Auflagen ist zu differenzieren, ob es sich um Leistungsauflagen oder Nutzungs- und Duldungsauflagen handelt. Soweit der Bedachte Leistungsauflagen (z.B. Rentenzahlungen) erbringt, erfolgt die Beurteilung wie bei der gemischten Schenkung. Bei Nutzungs- und Duldungsauflagen (z.B. Nießbrauch) kommt eine Grunderwerbsteuerpflicht nur in Betracht, soweit diese Auflagen bei der Ermittlung der schenkungsteuerlichen Belastung abzugsfähig sind.

Grundstücksschenkung
Steuerpflichtig ist erst die ausgeführte Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Bei Grundstücksschenkungen ist die Schenkung ausgeführt, wenn Auflassung und Eintragungsbewilligung vorliegen. Ein Antrag beim Grundbuchamt braucht noch nicht gestellt zu sein (BFH BStBl. II 1991, 320). Schenkungsteuern lassen sich durch die sog. mittelbare Grundstücksschenkung sparen.

Grundvermögen
Zum Grundvermögen gehören nach § 68 BewG: z.B.

  • der Grund und Boden,
  • die Gebäude,
  • die wesentlichen Bestandteile,
  • das Zubehör,
  • das Erbbaurecht,
  • das Wohneigentum,

soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder um Betriebsgrundstücke handelt. Nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind u.a. Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen.

Güterrechtliche Lösung
Die sog. güterrechtliche Lösung (siehe Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten) setzt voraus, dass der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 Abs. 2 BGB). Er ist dann grundsätzlich pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 2 BGB) und erhält den tatsächlichen Zugewinn und den sog. kleinen Pflichtteil aus § 1931 BGB (vgl. § 1931 Abs. 3 BGB).

Güterbestände
Das Familienrecht des BGB kennt drei Güterstände:

  • Gütertrennung (§ 1414 BGB),
  • Gütergemeinschaft (§ 1415 ff BGB) und
  • Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB).

Verträglich zu vereinbarende Güterstände sind die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Falls diese nicht vereinbart worden sind, besteht der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ändern Ehegatten ihren Güterstand und vereinbaren sie z.B. statt Gütertrennung nunmehr aufgrund Ehevertrages die Zugewinngemeinschaft (weil nur in diesem Güterstand der Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei sein kann), so können sie dies zwar zivilrechtlich, nicht aber steuerlich mit Rückwirkung tun (§ 5 Abs. 1 S. 4 ErbStG). § 5 Abs. 1 S. 5 ErbStG begrenzt die Steuerfreiheit des fiktiven Zugewinnausgleichs auf den Betrag, der dem Steuerwert des Nachlasses entspricht, d.h. der zivilrechtlich ermittelte fiktive Zugewinnausgleichsbetrag wird in einen steuerlichen umgerechnet (Umrechnungsformel: siehe R 11 Abs. 5 S. 4 ErbStR).

Härteausgleich
Da § 19 Abs. 1 ErbStG einen Stufentarif enthält, kann es zu unbilligen Härten kommen, wenn die Stufe nur knapp überschritten wird. Hier hilft der in § 19 Abs. 3 geregelte sog. Härteausgleich. Dies bedeutet, dass der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 ErbStG ergibt, und der Steuer, die sich ergeben würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, nur insoweit erhoben wird, als er

  • bei einem Steuersatz von bis zu 30 % aus der Hälfte,
  • bei einem Steuersatz von über 30 % aus drei Vierteln

des die Wertgrenze übersteigenden Betrages gedeckt werden kann.

Hausrat
Der Begriff „Hausrat“ umfasst z.B. Wohnungseinrichtungen, Geschirr, Fernseh- und Videogerät, Bücher. Hausrat ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn er nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 StGB steuerbefreit ist (siehe Steuerbefreiungen).

Hausrat ist beim Erwerber:

  • der Steuerklasse I grundsätzlich steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) (Nr. 1 a),
  • der Steuerklasse II und III grundsätzlich steuerfrei, soweit der Wert insgesamt 10.300 Euro nicht übersteigt (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) (Nr. 1c).

Die Befreiung gilt nicht für Hausrat, welches zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehört. Sie gilt auch nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

Beachte: Gegenstände, die nicht Hausrat sind, können nach § 13 Abs. 1 Nr. 1b und c ErbStG bis zu einer bestimmten Höhe steuerbefreit sein. Auch hier hängt die Höhe der Steuerbefreiung von der Steuerklasse des Erwerbers ab.

Herausgabeanspruch des Vertragserben
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG gilt als vom Erblasser zugewendet auch, was ein Vertragserbe aufgrund beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§ 2287 BGB) von dem Beschenkten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff BGB) erlangt. Hat der Erblasser Schenkungen in der Absicht vorgenommen, den Vertragserben zu beeinträchtigen, so kann dieser nach § 2287 BGB nach dem Erbfall von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 j ErbStG). Steuerlicher Erwerbsgegenstand ist der Anspruch mit dem zum Bewertungszeitpunkt (§ 11 ErbStG) bestehenden Inhalt und Umfang, nicht hingegen dasjenige, was aufgrund des Anspruches tatsächlich erlangt wird. Für die Bestimmung der Steuerklasse ist auf das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser abzustellen. Über § 2288 Abs. 2 S. 2 BGB gilt die Regelung des § 2287 BGB auch für Vertragsvermächtnisnehmer.

Inländer
Als Inländer gelten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG:

  • natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
  • unabhängig von der Fünfjahresfrist deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland haben.

Inländischer Grundbesitz
Der Begriff „inländischer Grundbesitz“ in § 19 Abs. 1 BewG umfasst:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 33, 48a, 51a BewG)
  • Grundstücke (des Grundvermögens) (§§ 68, 70 BewG)
  • Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG).

Inland
Der Begriff Inland umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Zum Inland gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden (§ 2 Abs. 2 ErbStG).

Inlandsvermögen
Zum Inlandsvermögen gehören abschließend die in § 121 BewG genannten Wirtschaftsgüter:

  • das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Nr. 1),
  • das inländische Grundvermögen (Nr. 2),
  • das inländische Betriebsvermögen (Nr. 3,
  • sowie das übrige inländische Vermögen (Nr. 4 bis 9).

Jährliche Nettokaltmiete
Die jährliche Nettokaltmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter für die Nutzung der bebauten Grundstücke auf Grund vertraglicher Vereinbarung für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben (§ 146 Abs. 2 S. 2 BewG). Hierbei sind zusätzliche Entgelte für Garagen, Gartenbenutzung usw. einzubeziehen (siehe R 167 ErbStR). Heizungskosten und andere umlagefähige Betriebskosten bleiben außer Ansatz (siehe R 168 ErbStR).

Jährliche Versteuerung des Jahreswerts
§ 23 ErbStG, der die Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen regelt, gibt dem Erwerber ein Wahlrecht: entweder Sofortversteuerung des Kapitalwerts oder jährliche Versteuerung des Jahreswerts. Bei der jährlichen Versteuerung des Jahreswerts gelten §§ 15, 16 BewG. Sie muss beantragt werden. Die Antragstellung ist möglich bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids. Vorteile der jährlichen Versteuerung des Jahreswerts: Liquiditätsvorteil für den Erwerber, Jahresbetrag ist bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe (dauernde Last, § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.
Juristische Personen
Juristische Personen (z.B. GmbH) sind erbfähig (vgl. §§ 1923, 2101 Abs. 2 BGB). Diese können sowohl als Erbe, Schenker oder Beschenkter der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer unterliegen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 d ErbStG).

Kapitalwert
Der Kapitalwert (§ 12 Abs. 1 ErbStG; §§ 13-16 BewG) ist für Rechte bzw. Verpflichtungen zu wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen zu ermitteln.

Kettenschenkung
Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn eine Zuwendung den Bedachten nicht auf direktem Weg, sondern über zwei Stationen erreicht. Es kann unter bestimmten Umständen wegen der unterschiedlichen Steuerklassen und Freibeträgen günstiger sein, nicht direkt (z.B. Schwiegermutter an Schwiegertochter) zu schenken, sondern über eine andere Person (z.B. Ehemann der Schwiegertochter und Sohn der Schenkerin), die den Vorteil dann an den letztlich Bedachten (Schwiegertochter) weitergibt. Schenkungsteuer fiele lediglich beim Letzterwerber (Schwiegertochter) an, da ein einheitlicher Schenkungsvorgang angenommen wird. Die Kettenschenkung ist im Hinblick auf § 42 AO problematisch: Es liegt ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO vor, wenn der Erstbeschenkte von vornherein zur vollumfänglichen Weitergabe der Zuwendung an den Letztempfänger verpflichtet ist. In diesem Fall wird eine Schenkung unter Auflage der Weiterschenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) angenommen, die dazu führt, dass der Erstbeschenkte infolge der Auflage nicht bereichert ist und der Letztempfänger nach seinem Verhältnis zum Schenker besteuert wird.
Kinder
Kinder im Sinne der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG) sind eheliche und nichteheliche Kinder. Adoptivkinder haben mit der Annahme grundsätzlich die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 1754 BGB). Für Stiefkinder gilt ebenfalls Steuerklasse I. Stiefkinder sind die Kinder des anderen Ehegatten. Sie behalten diese Stellung auch nach Auflösung der Ehe, durch welche das Stiefkindverhältnis begründet wurde. Dagegen gilt für Pflegekinder im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht Steuerklasse I.

Kleinbetragsgrenze
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist gemäß § 22 ErbStG abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.

Kontostand des Erblassers
Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Erbschaftsteuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Kreditinstitute müssen den Kontostand des Erblassers zu Beginn des Todestages und die bis dahin angefallenen Zinsen anzeigen, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Buchungsschnitt gemacht wird; sonst wird das Guthaben vom Buchungsschnitt des Vortages dem Finanzamt angezeigt. Daher ist für die Erbschaftsteuer ein Abräumen des Kontos am Todestag zwecklos.

Kontrollmitteilungen
Das Erbschaftsteuer-Finanzamt muss dem Einkommensteuer-Finanzamt des Erblassers und des Erwerbers den Nachlasswert mitteilen, wenn dessen Reinwert (betreffend Erblasser bzw. Bruttowert betreffend Erwerber) 256.000 Euro übersteigt oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen größer als 51.200 Euro ist.

Kosten
Die Kosten für die Abwicklung des Erbfalls und die Bestattung des Erblassers sind als Nachlassverbindlichkeiten vom Erwerb grundsätzlich abziehbar (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Ohne Nachweis wird für diese Kosten ein Betrag von 10.300 Euro abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind jedoch nicht abzugsfähig.

Kurswert
Für Wertpapiere ist grundsätzlich der Kurswert (§ 12 Abs. 1 ErbStG und § 109 Abs. 2 BewG) zum Bewertungsstichtag maßgeblich. Falls ein solcher nicht besteht, sind Wertpapiere mit dem gemeinem Wert anzusetzen (bei Anteilen an Kapitalgesellschaften) oder mit dem Nennwert (bei verbrieften Forderungsrechten).

Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nach Maßgabe des § 140 Abs. 1 S. 1 BewG i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 BewG alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 Abs. 1 S. 2 BewG) ist die wirtschaftliche Einheit (§ 2 BewG) des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Er umfasst gemäß § 141 Abs. 1 BewG:

  • den Betriebsteil,
  • die Betriebswohnung sowie
  • den Wohnteil.

Zu bewerten sind die einzelnen Teile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (siehe §§ 140 ff BewG).

Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
§ 27 ErbStG versucht Vermögensminderungen zu reduzieren, die dadurch entstehen, dass der Staat innerhalb eines kurzen Zeitraums (10-Jahresfrist) mehrfach auf ein und dasselbe Vermögen zugreift. Während § 14 ErbStG (siehe Berücksichtigung früherer Erwerbe) Erwerbe derselben Peron, Schenkungen unter Lebenden und Erwerbe von Todes wegen betrifft, regelt § 27 ErbStG Erwerbe desselben Vermögens und bezüglich des begünstigten Zweiterwerbs nur Erwerbe von Todes wegen. Begünstigt sind nur Sachverhalte, bei denen sowohl der frühere als auch der aktuelle Erwerb in die Steuerklasse I fallen. Wertsteigerungen werden von § 27 ErbStG nicht erfasst. Die Steuerermäßigung ist gemäß
§ 27 Abs. 2 ErbStG verhältnismäßig aufzuteilen, wenn der Erwerber nicht bloß begünstigtes Vermögen beim Zweiterwerb, sondern auch nicht begünstigtes erhält. Eine Höchstgrenze für die Steuerermäßigung enthält § 27 Abs. 3 ErbStG: die Steuerzahlung des Vorerwerbers.

Mittelbare Grundstücksschenkung
Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes, sofern der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das Geld, sondern erst über das Grundstück verfügen kann.

Erwerbsgegenstand ist das Grundstück, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • das Geld muss für ein bestimmtes Grundstück gegeben worden sein,
  • Grundstückskauf und Schenkung müssen zeitlich eng zusammenhängen.

Vorteil: Es lassen sich Steuern sparen, da die Bewertung des Grundvermögens nicht dem Verkehrswert entspricht. Die unterschiedliche Bewertung von Immobilien und sonstigem Vermögen ist verfassungsrechtlich sehr bedenklich (siehe Verfassungsmäßigkeit).

Nacherbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser Erbe (sog. Nacherbe) wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (sog. Vorerbe) geworden ist (§ 2100 BGB). Nach § 2102 BGB enthält die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe. Dem Nacherben fällt die Erbschaft erst zu dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt zu. Der Erblasser ist in der Festlegung der Bedingung für den Nacherbfall frei. Trifft er keine Regelungen, so fällt die Erbschaft nach § 2106 Abs. 1 BGB dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben an. Der Vorerbe wird zwar Eigentümer des Nachlasses und kann grundsätzlich über die Nachlassgegenstände verfügen (§ 2112 BGB). Es gibt jedoch Verfügungsbeschränkungen. Es sind z.B. alle unentgeltlichen Verfügungen des Vorerben unwirksam. Ausgenommen hiervon sind die sog. Anstandsschenkungen. Der Nacherbe erhält bereits mit dem Tod des Erblassers ein Anwartschaftsrecht. Dieses Recht kann z.B. weiter vererbt oder veräußert werden, soweit dies der Erblasser nicht ausgeschlossen hat. Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kommen die Erben erst in zeitlicher Folge zum Zuge. Der Nacherbe erbt zwar erst nach dem Vorerben, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben erbt er aber nicht vom Vorerben, sondern vom Erblasser. Die gesetzliche Fiktion bewirkt, dass beim Tod des Vorerben oder beim Eintritt des Nacherbfalls der Nachlass vom Vorerben auf den Erblasser zurückfällt und in der Folge vom Erblasser an den Nacherben gelangt (siehe Vor- und Nacherbschaft).

Nacherbfolge mit dem Tode des Vorerben
§ 6 Abs. 1 ErbStG regelt die erbschaftsteuerlichen Folgen des mit dem Tode des Vorerben eintretenden Nacherbfalls: Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Die Steuer ist für jeden Erwerb jeweils nach dem Steuersatz zu erheben, der für den genannten Erwerb geltend würde.

Nacherbfolge zu Lebzeiten des Vorerben
§ 6 Abs. 2 ErbStG regelt die erbschaftsteuerlichen Folgen des schon vor dem Tode des Vorerben eintretenden Nacherbfalls: Die Vorerbfolge gilt als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als aufschiebend bedingter Anfall. Hier ist dem Nacherben die vom Vorerben entrichtete Steuer abzüglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen, welcher der tatsächlichen Bereicherung des Vorerben entspricht.

Nachlassverbindlichkeiten
Die Erbschaftsteuer beruht auf dem Gedanken, die durch den Erbfall eingetretene Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Erben zu besteuern. Die Besteuerung soll demnach nur die tatsächliche Bereicherung des Erben erfassen. Die mit dem Vermögenserwerb zusammen-hängenden Nachlassverbindlichkeiten mindern daher den steuerpflichtigen Erwerb (vgl. § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG). Als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind:

  • die Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG),
  • die Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG),
  • die sonstigen Schulden, insbesondere die Kosten für die Abwicklung des Erbfalls und die Bestattung des Erblassers (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

Für den Begriff der Nachlassverbindlichkeiten enthält § 10 Abs. 5 ErbStG keine abschließende Regelung. Es können alle mit dem Erwerb im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten abgezogen werden, soweit der Abzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

Abgesehen von den gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Leistungsauflage ist § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG gemäß § 1 Abs. 2 ErbStG auch auf Schenkungen unter Lebenden anwendbar. Dies bedeutet, dass z.B. Erwerbsnebenkosten des Beschenkten grundsätzlich abziehbar sind. Der Schenker kann jedoch die Pauschale für die Bestattungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht in Anspruch nehmen, da diese Regelung auf Erwerbe von Todes wegen zugeschnitten ist.

Nennwert
Der Nennwert (§ 12 Abs. 1 ErbStG und § 12 Abs. 1 BewG) gilt für Kapitalforderungen und Kapitalschulden, für die kein Kurswert existiert und für die nicht der Steuerbilanzwert anzusetzen ist.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden nicht von Steuerklasse I erfasst. Sie gehören – wie Verlobte – zur Steuerklasse III.

Objektive Bereicherung
Eine freigebige Zuwendung setzt objektiv eine Bereicherung des Bedachten voraus. Der Bedachte ist objektiv bereichert, wenn sein Vermögen durch die freigebig Zuwendung vermehrt wird. Die Vermögensmehrung muss nicht mit der Entreicherung des Zuwendenden identisch sein. Für die Frage des „ob“ der Bereicherung gilt das Zivilrecht. Eine Bereicherung des Bedachten ist gegeben, wenn der Schenkungsgegenstand so in sein Vermögen übergeht, dass ihm die eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung obliegt. Die Höhe der Bereicherung ergibt sich aus §§ 10, 12 ErbStG.

Option
Übersteigen die Schulden die Aktiva, kann der Erwerber auf die Steuerbefreiungen verzichten. Die Schulden sind dann abziehbar. Der Erwerber kann jedoch nur in folgenden Fällen optieren:

  • § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG (siehe § 13 Abs. 3 S. 2 ErbStG),
  • § 13 a Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG (siehe § 13 a Abs. 6 ErbStG),
  • § 13 a Abs. 7 ErbStG.

Parteien
Zuwendungen an politische Parten i.S.d. § 2 Parteiengesetzes sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1Nr. 18 ErbStG).

Pauschbetrag
Der Pauschbetrag von 10.300 Euro bezieht sich auf alle in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG genannten Aufwandsposten. Er wird je Erbfall (= je Verstorbenen) nur einmal gewährt. Sind mehrere Erben vorhanden, müssen diese gegebenenfalls den Pauschbetrag unter sich aufteilen, etwa im Verhältnis der anteilig übernommenen Kosten. Der Pauschbetrag wird nicht gewährt, wenn überhaupt keine Kosten entstanden sind.

Periodenbesteuerung
Bei Familienstiftungen oder Familienvereinen erfolgt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eine Periodenbesteuerung im Zeitabschnitt von 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung, erstmals am 01.01.1984 (sog. Ersatzerbschaftsteuer).

Personengesellschaften
Die Frage, ob es sich bei Personengesellschaften (GbR, OHG und KG) um Personenvereinigungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 d ErbStG handelt, ist bisher durch die Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Der BFH hatte diese Frage zunächst – gegen die frühere Rechtsprechung und die überwiegend vertretene Meinung im Schrifttum – bejaht (vgl. Urteil v. 7.12.1988, BStBl 1989 II, 237). Diesen Standpunkt hat der BFH jedoch im Urteil vom 14.9.1994 (BStBl 1995 II, 81) wieder aufgegeben. Nach dieser Entscheidung sind beim Vermögenserwerb von Gesamthandsgemeinschaften (GbR, OHK und KG) durch Erbanfall oder Schenkung nicht die Gesamthandsgemeinschaft, sondern die einzelnen Gesamthänder Erwerber und Steuerschuldner. Dies kann vorteilhaft sein, da Personenvereinigungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 d ErbStG der ungünstigen Steuerklasse III unterliegen (vgl. § 15 ErbStG).

Persönliche Steuerpflicht
Das ErbStG kennt folgenden Steuerpflichten:

Art der Steuerpflicht:

  • Unbeschränkte Steuerpflicht : § 2 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 ErbStG – Gesamter Vermögensfall
  • Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht : § 2 Abs. 1 Nr. 1 b u. c ErbStG – Gesamter Vermögensfall
  • Beschränkte Steuerpflicht : § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG – Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG
  • Erweiterte beschränkte Steuerpflicht : § 4 AStG – Erweitertes Inlandsvermögen

Pflegefreibetrag
Wer den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat, erhält für das ihm Zugewendete einen Freibetrag von 5.200 Euro, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Der Freibetrag wird aber nicht Erwerbern gewährt, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind.
Pflegekinder
Pflegekinder fallen nicht unter Steuerklasse I, obwohl sie nach dem Einkommensteuerrecht zu den Kindern rechnen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Maßgebend ist die Steuerklasse, die sich nach dem möglichen oder fehlenden Verwandtschaftsverhältnis zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ergibt. Eine Änderung lässt sich nur durch Adoption des Pflegekindes erreichen.

Pflegekosten
Kosten, die der Erbe aufgewendet hat, um den Erblasser zu pflegen, sind nur als Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) abzugsfähig, wenn ein ernsthaft vereinbarter und durchgeführter entgeltlicher Dienstvertrag oder ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung vorliegt (siehe auch Pflegefreibetrag). Der Erbe trägt hierfür die Beweislast. Pflegekosten sind sonst im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbar, jedoch nach der Rechtsprechung des BFH nur dann, wenn es sich um den Vertragserben handelt (vgl. BFH BStBl II 1984, 37).

Beispiel:

F hat ihren Nachbarn A jahrelang unentgeltlich gepflegt. Am 15.03.2002 verstarb A unerwartet. Erst nach seinem Tod erfuhr F, dass zu ihren Gunsten ein Vermächtnis in Höhe von 30.000 Euro besteht.

Es liegt ein Erwerb von Todes wegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Fraglich ist, ob die zu Lebzeiten des A erbrachten Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden können. Ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG scheidet aus, da die Pflegeleistungen nicht im Hinblick auf die unmittelbare Erlangung des Erwerbs erbracht wurden. Ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei F könnte sich aber aus § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ergeben, wenn aus dem Vermächtnis noch ein Entgelt an F für die von ihr zu Lebzeiten erbrachten Pflegeleistungen zu zahlen ist. Das setzt voraus, dass zu Lebzeiten eine Schuld des Erblassers begründet worden ist, die vor dem Erball geleisteten Dienste der F zu entlohnen. Eine solche Schuld ist nicht begründet worden. Eine stillschweigende Vereinbarung eines Dienstverhältnisses i.S.d. § 612 BGB kann nur dann angenommen werden, wenn der Erblasser dem Pflegenden eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis versprochen hat, und für ihn erkennbar war, dass ohne dieses Versprechen der andere ihn nicht gepflegt hätte. Die bloße Erwartung, durch Verfügung von Todes wegen bedacht zu werden, reicht nicht aus. Zudem steht dem Abzug als Nachlassverbindlichkeit zusätzlich entgegen, dass F lediglich Vermächtnisnehmerin und nicht Erbin ist. Nachlassverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grundsätzlich vom Rechtsnachfolger zu erfüllen. Dies ist der Erbe. Es erscheint daher konstruiert, die Nachlassverbindlichkeiten statt beim Erben beim Vermächtnisnehmer zu berücksichtigen, nur weil dieser die Pflegeleistung erbracht hat. Folglich scheidet ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit aus. F steht jedoch der sog. Pflegefreibetrag zu. Wer den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat, erhält für das ihm Zugewendete einen Freibetrag von 5.200 Euro, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Das Zugewendete, ein Vermächtnis in Höhe von 30.000 Euro ist angemessen, da die F ihren Nachbarn A jahrelang unentgeltlich gepflegt hat.

Die Erbschaftsteuer der F berechnet sich wie folgt:

Vermögensfall

./. Pflegefreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)
./. Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)
steuerpflichtiger Erwerb (§ 10 Abs. 1 ErbStG)

Steuersatz (§ 19 Abs. 1 ErbStG)
zu zahlende Steuer
30.000 Euro
5.200 Euro
5.200 Euro
19.600 Euro
3.332 Euro
Sofern die Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis als Entgelt für die zuvor gewährten Pflegeleistungen angesehen werden kann, sind die erbrachten Dienstleistungen als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass die Erbeinsetzung ertragssteuerlich als Arbeitslohn zu versteuern ist, soweit nicht § 3 Nr. 36 EStG eingreift.

Pflichtteilsberechtigte
Pflichtteilsberechtigte sind:

  • Abkömmlinge des Erblassers,
  • Eltern des Erblassers und
  • der Ehegatte des Erblassers.

Der betroffene Personenkreis muss durch Verfügung von Todes wegen (= Testament oder Erbvertrag) von der Erbfolge ausgeschlossen sein (§ 2303 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB).

Progressionsvorbehalt
Ist im Fall des § 2 Nr. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb von Todes wegen) ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens entzogen, so ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde. Dieser Progressionsvorbehalt ist in § 19 Abs. 2 ErbStG geregelt. Die Doppelbesteuerungsabkommen, die die Freistellungsmethode verwenden, kombinieren diese in der Regel mit dem Progressionsvorbehalt.

Rente
§ 23 ErbStG regelt die Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen. Diese Vorschrift gibt dem Erwerber (d.h. dem Rentenberechtigten ein Wahlrecht:

In der Regel wird die Jahresversteuerung günstiger sein. Sie muss beantragt werden. Stellt der Steuerpflichtige keinen Antrag auf Jahreswertversteuerung, setzt das Finanzamt den Kapitalwert ein. Die Antragstellung ist möglich bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids. Danach kann der Steuerpflichtige die Jahressteuer bis zum nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert ablösen. Er muss die Ablösung beantragen, und zwar spätestens zu Beginn des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird (vgl. § 23 Abs. 2 ErbStG). § 25 ErbStG betrifft den Rentenverpflichteten.

Rente als Schenkungsobjekt
Schenkungsobjekte sind:

  • das Rentenstammrecht (Steuerentstehung mit Begründung des Stammrechts) oder
  • die einzelnen Rentenleistungen (Steuerentstehung bei jeder einzelnen Leistung).

Reparaturkosten
Reparaturkosten für ererbte Vermögensgegenstände sind nicht abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten. Sie sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses, die gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3, S. 3 ErbStG nicht abziehbar sind. Sie sind jedoch als Erblasserschulden abziehbar, wenn bereits beim Erblasser eine Reparaturpflicht aufgrund zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften bestand.

Schenkung
Nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen die Schenkungen unter Lebenden der Schenkungsteuer. Steuerpflichtig ist erst die ausgeführte Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Wenn Eltern an Kinder oder deren Kinder schenken kann es günstiger sein, wenn beide Elternteile schenken. Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 205.000 Euro.

Beispiel:

Mutter schenkt ihrer 30-jährigen Tochter 460.000 Euro.

Steuerwert : 460.000 Euro
./. Freibetrag : 205.000 Euro
stpfl. Erwerb : 255.000 Euro

darauf Steuersatz 11 % : 28.050 Euro Schenkungsteuer

Steuerbelastung: 28.050 Euro

Abwandlung:

Vater und Mutter schenken der Tochter jeweils 230.000 Euro.
Schenkung des Vaters:
Steuerwert : 230.000 Euro
./. Freibetrag : 205.000 Euro
stpfl. Erwerb : 25.000 Euro

darauf Steuersatz 7 % : 1.750 Euro Schenkungsteuer

Schenkung der Mutter: wie Vater

Steuerbelastung insgesamt: 3.500 Euro

Schenkung auf den Todesfall
Die Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) ist als Schenkungsversprechen anzusehen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Auf dieses Schenkungsversprechen finden die Vorschriften über die Verfügung von Todes wegen Anwendung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; (siehe echte Schenkung auf den Todesfall und fiktiver Erwerb des Anteilserwerbers).

Beispiel:

A schließt mit seiner Freundin F, die nicht Erbin werden soll, einen Erbvertrag. Nach dem Vertrag soll die F für den Fall, dass sie A überlebt, seine wertvolle Plattensammlung erhalten.

Schenkungsteuer
Die der sog. Schenkungsteuer unterfallenden Vorgänge sind in § 7 ErbStG abschließend aufgeführt. Die Steuerpflicht folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Schenkungsteuer wird weitgehend nach den gleichen Regeln wie die Erbschaftsteuer festgesetzt und erhoben (vgl.
§ 1 Abs. 2 ErbStG). Folgende Erbschaftsteuerregelungen sind auch auf Schenkungsfälle anwendbar:

  • § 10 Abs. 4 ErbStG: Herausnahme der Anwartschaft eines Nacherben auch beim Erwerb durch Schenkungen unter Lebenden;
  • § 10 Abs. 8 ErbStG: Verbot der Abzugsfähigkeit der Schenkungsteuer beim Erwerber;
  • § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG: Freibetrag von 5.200 Euro für Erwerbe als Entgelt für Pflege- und Unterhaltsleistungen auch bei schenkweiser Einräumung;
  • § 21 Abs. 1 ErbStG: Anrechnung ausländischer Schenkungsteuer.

R 1 Satz 3 ErbStR zählt auf, welche Vorschriften nicht auf Schenkungen anzuwenden sind.

Schenkung unter einer Auflage
Die Schenkung unter Auflage ist eine freigebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Auflage mindert den steuerpflichtigen Erwerb (§ 1 Abs. 2, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG), falls sie nicht dem Beschwerten selbst zugute kommt. Der von der Auflage Begünstigte ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG steuerpflichtig für das, was er erhält.

Als Schenkungen unter Auflagen kommen z.B. in Betracht:

  • Gründstücksübertragung unter Übernahme der Versorgung,
  • Grundstücksübertragung mit Übernahme der Verbindlichkeiten,
  • Grundstücksübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt,
  • Betriebsübertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten,
  • Betriebsübertragung gegen Versorgungsrente.

Bei der Schenkung unter Auflage treten nach der Rechtsprechung unterschiedliche Rechtsfolgen ein, je nachdem ob es sich um eine

Schenkung unter Lebenden
§ 7 ErbStG zählt auf, welche Vorgänge der Schenkungsteuer unterliegen:

und sonstige Zuwendungen mit Bereicherungsabsicht),

  • sonstige Zuwendungen im Zusammenhang mit einer Schenkung (Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage und Erwerb im Zusammenhang mit der Genehmigung einer Schenkung),
  • sonstige vorweggenommene Erbregelungen (Abfindungen für Erbverzicht, Erwerb durch vorzeitigen Erbausgleich, Erwerbe des Nacherben vom Vorerben mit Rücksicht auf die Nacherbfolge vor deren Eintritt),
  • Erwerbe im Zusammenhang mit einer Stiftung (Zuwendungen an die Stiftung, Erwerb im Zusammenhang mit der Auflösung einer Stiftung),
  • Zuwendungen im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses (Anteilsschenkungen mit Buchwertklausel, überhöhte Gewinnbeteiligung, Abfindungen unter Wert des Anteils).

Schenkung unter Leistungsauflage
Bei einer Schenkung unter Leistungsauflage wird dem Beschenkten eine Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt, welche ihm Geld- oder Sachaufwand verursacht. Es gelten die für die gemischte Schenkung geltenden Grundsätze (BFH BStBl. II 1989, 524).

Schenkung unter Nutzungs- und Duldungsauflage
Bei der Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage gebührt dem Bedachten der Nutzungswert des Schenkungsgegenstandes für eine gewisse Zeit nicht, weil ein fremdes Nutzungsrecht an dem Gegenstand besteht (z.B. Nießbrauchsvorbehalt). Als Bereicherung gilt der gesamte Vermögensanfall, jedoch wird vom Steuerwert des Schenkungs-gegenstandes der Steuerwert der Last abgezogen.

Schwarzgeld im Nachlass
Auslandsvermögen im Nachlass verursacht auch für unwissenden Erben Probleme, wenn der Erblasser seine steuerlichen Pflichten in Bezug auf das Auslandsvermögen nicht bzw. nicht vollständig erfüllt hat: Erben, die später von dem nicht versteuerten Auslandsvermögen Kenntnis erlangen und den Erwerb den inländischen Finanzbehörden anzeigen, müssen nicht nur die Erbschaftsteuer für ihren Erwerb entrichten, sondern zusätzlich auch noch die hinterzogene Einkommensteuer samt Hinterziehungszinsen (und gegebenenfalls auch die Vermögensteuer) nachbezahlen. Diese Problematik sollte bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden (siehe Steuerschulden des Erblassers).

Sofortversteuerung
§ 23 ErbStG, der die Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen regelt, gibt dem Erwerber ein Wahlrecht: entweder Sofortversteuerung des Kapitalwerts oder jährliche Versteuerung des Jahreswerts. Bei der Sofortversteuerung gelten §§ 13, 14 BewG. Das Finanzamt setzt den Kapitalwert an, wenn der Steuerpflichtige keinen Antrag auf jährliche Versteuerung des Jahreswerts stellt. Die Sofortversteuerung kann günstiger sein, wenn z.B. bei einer Leibrente der Erwerber nicht so lange wie nach der statistischen Lebenserwartung lebt. Die Jahresversteuerung endet mit seinem Tod. Sie kann auch günstiger sein, wenn z.B. bei einer Leibrente der Erwerber länger lebt als nach der statistischen Lebenserwartung. Die Jahresversteuerung muss bis zu seinem Tod durchgeführt werden.

Steuerbefreiungen
Steuerbefreiungen enthält § 13 ErbStG. Sie sind gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 ErbStG jede für sich anzuwenden. Steuerfrei bleiben z.B.:

  • der Hausrat,
  • Gegenstände von Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft,
  • das Familienwohnheim,
  • Zuwendungen für Unterhalt und Ausbildung,
  • das Entgelt für Pflege und Unterhalt,
  • die üblichen Gelegenheitsgeschenke.

Steuerberatungskosten
Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung sind abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1, 2 ErbStG). Die Finanzverwaltung lässt jedoch Kosten für anschließende Rechtsbehelfs- und finanzgerichtliche Verfahren nicht zum Abzug zu (vgl. H 29 ErbStR).

Steuerbescheide
Die Finanzverwaltung erlässt Erbschaft- bzw. Schenkung-steuerbescheide ab dem 6.12.2001 grundsätzlich nur noch vorläufig (vgl. § 165 Nr. 3 AO und gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 6.12.2001, BStBl. I 2001, 985). Dies hat zur Folge, dass die Bescheide grundsätzlich abänderbar sind.

Steuerbilanzwert
Der Steuerbilanzwert (§ 12 Abs. 5 ErbStG und §109 Abs. 1 BewG) ist maßgeblich für Wirtschaftsgüter, die zum Betriebsvermögen eines gewerblich oder freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen gehören, der seinen Gewinn nach §§ 5 Abs. 1 oder 4 Abs. 1 EStG ermittelt. Ausnahmen gelten für Betriebsgrundstücke, Beteiligungen an Gesellschaften, Wertpapiere, börsengängige Kapitalforderungen und Schulden.

Steuererklärung
§ 31 ErbStG regelt, wer erklärungspflichtig ist, die Erklärungsfrist und –form, sowie den Umfang der Erklärung. Nach § 31 Abs. 1 ErbStG kann das Finanzamt von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten ohne Rücksicht darauf, ob er selbst steuerpflichtig ist, die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muss mindestens einen Monat betragen. Sie ist verlängerbar (§ 109 Abs. 1 AO).

Steuerklassen
Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden (§ 15 ErbStG):

Steuerklasse I:

  • Ehegatte
  • Kinder, Stiefkinder
  • Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder
  • Kinder nicht verstorbener Kinder und Stiefkinder
  • Eltern, Großeltern usw. bei Erwerben von Todes wegen

Steuerklasse II:

  • Eltern, Großeltern usw. bei Schenkung unter Lebenden
  • Geschwister
  • Nichte, Neffe
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder
  • Schwiegereltern
  • geschiedener Ehegatte, Ehegatte bei einer für nichtig erklärten Ehe

Steuerklasse III:

  • alle übrigen Erwerber
  • Zweckzuwendungen

Steuerpflicht
Das Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus ist nach § 2 ErbStG gegeben, wenn

Es ist auch bei der sog. erweiterten beschränkten Steuerpflicht, die in Fällen des § 4 AStG eintritt, gegeben.

Steuerpflichtiger Erwerb
Nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG gilt als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 16, 17 und 18 ErbStG). Der steuerpflichtige Erwerb wird gemäß § 10 Abs. 1 S. 5 ErbStG auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.

§ 5 ErbStG: Zugewinngemeinschaft
§§ 13, 13 a ErbStG: Steuerbefreiungen (sachlicher Art)
§ 16 ErbStG: (persönliche) Freibeträge
§ 17 ErbStG: (besonderer) Versorgungsfreibetrag
§ 18 ErbStG: Mitgliedsbeiträge

Steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
Ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang liegt vor wenn ein steuerpflichtiger Tatbestand im Sinne des § 1 ErbStG verwirklicht ist und hierfür die persönliche Steuerpflicht im Sinne des
§ 2 ErbStG besteht.

Steuerpflichtiger Tatbestand
Die Aufzählung der steuerpflichtigen Vorgänge in § 1 ErbStG ist abschließend. Folgende Vorgänge sind steuerpflichtig:

  • der Erwerb von Todes wegen,
  • die Schenkung unter Lebenden,
  • die Zweckzuwendungen,
  • den 30jährigen Besteuerungsturnus bei Familienstiftungen und Familienvereinen (sog. Ersatzerbschaftsteuer).

Steuersätze
Die Steuersätze lassen sich § 19 Abs. 1 ErbStG entnehmen. Diese Vorschrift enthält einen Stufentarif, d.h. es ist nur ein einziger Steuersatz anzuwenden und nicht etwa gestaffelte Sätze. Sie sind vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse abhängig (siehe auch Härteausgleich).

Steuerschulden des Erblassers
Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören u.a. gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG die vom Erblasser herrührenden Schulden (siehe Erblasserschulden). Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten ist, dass sie im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich bestehen und für den Erben wirtschaftlich eine Last darstellen. Einkommensteuerschulden, die bereits in der Person des Erblassers entstanden sind, gehören grundsätzlich zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerfestsetzung erst nach dem Erbfall erfolgt. Mit dem Tod des Erblassers gehen die Steuerschulden im Wege Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über (§ 45 Abs. 1 S. 1 AO). Dies gilt jedoch nicht für Zwangsgelder, die gegen den Erblasser festgesetzt worden sind (§ 45 Abs. 1 S. 2 AO).

Abweichend von der Auffassung der Rechtsprechung lässt die Finanzverwaltung jüngst einen Abzug von hinterzogenen Steuern und Zinsen als Nachlassverbindlichkeiten zu: Vom Erblasser hinterzogene Steuern können als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers, z.B. durch den Erben, aufgedeckt wird. Zinsen nach §§ 233 a und 235 AO sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen (FinMin NRW, Erlass vom 14.11.2002,
S 3810 – 1310 – 13 V A 2; BB 2003, 36).

Steuerschuldner
§ 20 ErbStG regelt, wer die Steuer schuldet. Steuerschuldner einer Schenkung sind z.B. sowohl der Erwerber als auch der Schenker. Beim Erwerb von Todes wegen ist Steuerschuldner der Erwerber. Eine Personengesellschaft, eine Erbengemeinschaft oder Gütergemeinschaft können nicht Steuerschuldner sein. Hier sind die Gesellschafter bzw. Gemeinschafter Steuerschuldner.

Steuerübernahme
Die Steuerübernahme regelt § 10 Abs. 2 ErbStG: Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach § 10 Abs. 1 ErbStG mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt. Durch die Steuerübernahme können sich Steuerersparnisse ergeben, insbesondere bei größeren Erwerben und ungünstiger Steuerklasse:

Formel:

Steuer = Steuersatz x (stpfl. Erwerb + Steuer auf den Erwerb)

Beispiel

Mit Steuerübernahme:

F möchte ihrem Freund A (=Steuerklasse III, Freibetrag: 5.200 Euro) 250.000 Euro schenken. Sie übernimmt für A die Steuern (§ 10 Abs. 2 ErbStG).
Bereicherung des A ohne Steuer : 250.000 Euro
./. Freibetrag (§ 16 ErbStG) : 5.200 Euro
stpfl. Erwerb des A : 244.800 Euro
darauf Steuersatz 23 % : 56.304 Euro
Steuer = 29 % x (244.800 + 56.304) : 87.320 Euro
F wendet A zu (250.000 Euro + 87,320 Euro) : 337.320 Euro

Steuerbelastung: 87.320 Euro

Ohne Steuerübernahme:

A zahlt die Steuern selbst. Hier schenkt F dem A 337.300 Euro.
Bereicherung des A : 337.320 Euro
./. Freibetrag (§ 16 ErbStG) : 5.200 Euro
stpfl. Erwerb des A : 332.100 Euro
darauf Steuersatz 29 % : 96.309 Euro

Steuerbelastung: 96.309 Euro
Die Steuerersparnis durch Steuerübernahme beträgt 8.989 Euro

Stiftung
Mit dem Begriff „Stiftung“ im ErbStG (so z.B. in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) sind rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts nach §§ 80 ff BGB i.V.m. den jeweiligen Landesstiftungsgesetzen gemeint (siehe Besteuerung der Stiftung). Zuwendungen an nichtrechtsfähige Stiftungen sind sog. Zweckzuwendungen. Sie unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Stundung
§ 28 ErbStG gewährt eine besondere Stundungsmöglichkeit. Gehört zum steuerpflichtigen Erwerb

  • Betriebsvermögen (gewerbliches oder freiberufliches) oder
  • land- oder forstwirtschaftliches Vermögen

ist dem Erwerber auf Antrag die darauf entfallende Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer bis zu 10 Jahren zu stunden, soweit dies zur Betriebserhaltung notwendig ist. Die Stundung ist bei Erwerben von Todes wegen zinslos zu gewähren. Bei Schenkungen unter Lebenden ist sie zu verzinsen.

Tarifbegrenzung
§ 19 a ErbStG sieht einen Entlastungsbetrag für den Fall vor, dass in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Vermögen i.S.d. § 19 a Abs. 2 ErbStG (Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften) enthalten ist. Der Entlastungsbetrag ist von der Erbschaftsteuer abzuziehen.

Berechnungsschema:

  1. Berechnung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse (ohne Entlastungsbetrag).
  2. Ermittlung des Anteils des begünstigten Vermögens am Vermögensanfall.
  3. Ermittlung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden vorläufigen Erbschaftsteuer.
  4. Ermittlung der fiktiven Erbschaftsteuer nach Steuerklasse I und des davon auf das begünstigte Vermögen entfallenden Anteils.
  5. Ermittlung des Entlastungsbetrags:
    vorläufige Erbschaftsteuer auf begünstigtes Vermögen
    ./. fiktive Erbschaftsteuer auf begünstigtes Vermögen
    = Entlastungsbetrag.
  6. Ermittlung der endgültigen Erbschaftsteuer
    vorläufige Erbschaftsteuer
    ./. Entlastungsbetrag
    = endgültige Erbschaftsteuer.

Teilungsanordnung
Im Wege der Teilungsanordnung nach § 2048 BGB kann der Erblasser letztwillig in seinem Testament (oder Erbvertrag) die einzelnen Nachlassgegenstände unter den Erben ganz oder teilweise aufteilen, indem er bindende Anordnungen für die Erbauseinandersetzung trifft. Demgemäß kann der Erblasser einzelne Gegenstände des Nachlasses bestimmten Miterben zuweisen oder auch den gesamten Nachlass vollständig aufteilen, mit der Folge, dass die Erben die Teilungsanordnung nur noch vollziehen müssen. Die Teilungsanordnung ist von der Vermächtniseinsetzung (siehe Vermächtnis) abzugrenzen. Während bei der Vermächtnisein-setzung einem bestimmten Bedachten nur ein bestimmter Vermögensgegenstand zugewiesen wird, wird der Nachlass in einer Teilungsanordnung unter den Erben aufgeteilt. Im Unterschied zum Vorausvermächtnis wird dem von der Teilungsanordnung Begünstigten der ihm zugewiesene Nachlassgegenstand im Rahmen der Erbauseinandersetzung von der Erbengemeinschaft – unter Anrechnung auf die Erbquote – übertragen.

Teilwert
Der Betrag, den ein Erwerber eines ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut bei Unternehmensfortführung ansetzten würde (§ 10 S. 2, 3 BewG). Für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist er nur für das Betriebsvermögen bedeutsam, soweit er die ertragsteuerlichen Wertansätze bestimmt.

Unbebaute Grundstücke
Ab 1.1.1996 wird Grundbesitz für die Erbschaftsteuer nach §§ 138 ff BewG bewertet. Die Bewertung unbebauter Grundstücke regeln §§ 145, 149 BewG. Unbebaute Grundstücke sind nach § 145 Abs. 1 BewG solche, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den um 20% ermäßigten Bodenrichtwerten (§ 145 Abs. 3 S. 1 BewG. Die Bodenrichtwerte werden von den Gutachterausschüssen nach den Regelungen des Baugesetzbuches zum 1.1.1996 ermittelt und den Finanzbehören mitgeteilt (§ 145 Abs. 3 S. 2 BewG). Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger als der nach § 145 Abs. 3 S. 1 ErbStG ermittelte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen. Der Bodenrichtwert laut Richtwertkarte ist im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen den Feststellungsbescheid über den Grundstückswert angreifbar. Ist das Grundstück im Stadium der Bebauung, richtet sich die Bewertung nach § 149 BewG. Nach § 145 Abs. 1 S. 4 BewG befindet sich ein Gebäude im Bau, wenn auf dem Grundstück Abgrabungen begonnen worden sind oder Baustoffe eingebracht worden sind, die zur planmäßigen Errichtung des Gebäudes führen.

Unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten
Unbenannte Zuwendungen sind Zuwendungen unter Ehegatten, denen keine unmittelbaren Gegenleistungen gegenüberstehen. Sie sind als Schenkungen zu behandeln. Steuerfrei sind lediglich die folgenden unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten:

  • Ein Ehegatte verschafft dem anderen Allein- oder Miteigentum an einem inländischen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer entsprechenden Eigentumswohnung (sog. Familienwohnheim). Diese unbenannte Zuwendungen ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 a S. 1 Fall 1 ErbStG steuerfrei.
  • Ein Ehegatte stellt den anderen von eingegangenen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung des sog. Familienwohnheims frei. Die Steuerfreiheit folgt aus § 13 Abs. 1 Nr. 4 a S. 1 Fall 2 ErbStG.
  • Ein Ehegatte trägt nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein sog. Familienwohnheim, das im gemeinsamen Eigentum beider oder im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht. Diese unbenannte Zuwendung ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a S. 2 ErbStG steuerfrei.

Die Steuerbefreiungen in § 13 Abs. 1 Nr. 4 a sind mehrfach nacheinander anwendbar. Ein Objektverbrauch tritt nicht ein.

Unbeschränkte Steuerpflicht
Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ErbStG:

  • natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
  • bestimmte Auslandsbedienstete einschließlich ihrer Angehörigen,
  • Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben,
  • Stiftungen und Vereine i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

Rechtsfolge: Der gesamte Vermögensanfall ist grundsätzlich steuerpflichtig. Dies können sog. Doppelbesteuerungsabkommen und die Anrechnungsmethode beschränken.

Beispiel:
A ist Alleinerbe der verstorbenen F, deren Lebensgefährte er war. Er wohnt in München. Als F aus beruflichen Gründen im Juni 1992 ihren Wohnsitz unter Mitnahme ihres gesamten Vermögens von Berlin nach Portugal verlegte, ging A mit nach Portugal. Er behielt jedoch seine Wohnung in München, da dort seine Familie wohnt. Die möblierte Wohnung nutzt A zweimal jährlich für jeweils acht Wochen für Familienbesuche in Deutschland zu Weihnachten und zu Ostern. Bei seinen Besuchen kümmert er sich auch um die finanziellen Angelegenheiten seiner Familie. F, die nach dem Umzug die portugiesische Staatsangehörigkeit angenommen hatte, verunglückte am 23.12.2002 in München tödlich. Es war ihr erster Münchenbesuch. Sie wollte über die Weihnachtsfeiertage in München bei A bleiben.
Der Erwerb des A von Todes wegen unterliegt als steuerpflichtiger Vorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der deutschen Erbschaftsteuer, wenn ein Fall der unbeschränkten Steuerpflicht gegeben ist. Sie setzt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 ErbStG voraus, dass der Erblasser oder der Erwerber, hier also A oder F, Inländer sind. Inländer ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Einen Wohnsitz hat nach § 8 AO jemand dort, wo er seine Wohnung unter Umstände innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgeblich ist hierfür die tatsächliche Gestaltung. Das Innehaben einer Wohnung ist objektiv nach Umständen zu beurteilen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der subjektive Wille ist steuerlich unbeachtlich. Die einmalige Nutzung der Wohnung durch F stellt kein Innehaben dar, weil die tatsächlichen Umstände nicht auf ein Beibehalten der Wohnung schließen lassen. F war nur einmal als Gast in München. Sie hatte keinen Wohnsitz in München. Auch hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt in München begründet. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 9 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt gemäß § 9 S. 3 AO nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. Die Vermutung des § 9 S. 2 AO ist nicht anwendbar, da F lediglich die Weihnachtsfeiertage in München verbringen wollte. Ein solch kurzer Aufenthalt begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Folglich ist F keine Inländerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG. Sie ist auch nicht Inländerin nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG (sog. erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht), da sie die portugiesi-sche Staatsangehörigkeit angenommen hatte. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht setzt nämlich einen deutschen Staatsangehörigen voraus. Der Erbanfall unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer, da A seinen Wohnsitz in München hat. Die Umstände, dass A seit 10 Jahren die Wohnung in München zu Weihnachten und Ostern für jeweils acht Wochen nutzt, um seine Familie in München zu besuchen und finanzielle Angelegenheiten zu regeln, lassen darauf schließen, dass A die Wohnung in München beibehalten und weiterhin nutzen wird. A ist folglich Inländer und damit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a ErbStG unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Seine Inländereigenschaft bestand auch zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer. Sie entsteht mit dem Tod der F (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Aufgrund der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegt der gesamte Vermögensanfall im In- und Ausland der deutschen Erbschaftsteuer. Auch in Portugal kann eine Steuerpflicht bestehen. Ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer besteht nicht. Eine Anrechnung einer etwaigen in Portugal zu zahlenden Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer ist unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG möglich.

Unentgeltliche Zuwendung
Unentgeltlichkeit ist zu bejahen, wenn die Zuwendung weder in rechtlichem Zusammenhang mit einer Gegenleistung noch zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt (s. freigebige Zuwendung unter Lebenden).

Unterhaltszuwendungen
Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des angemessenen Unterhalts sind steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG). Angemessen ist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht (vgl. § 13 Abs. 2 ErbStG). Ist die Zuwendung unangemessen, ist sie voll steuerpflichtig. Von § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG werden grundsätzlich nur laufende Zahlungen begünstigt. Auf Einmalleistungen sollte daher besser verzichtet werden. Die Finanzierung eines Wohnungskaufes ist keine begünstigte Unterhaltszuwendung.

Unwirksame letzwillige Verfügung
Das Erbschaftsteuerrecht muss grundsätzlich die zivilrechtlichen Gegebenheiten beachten. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich in Ausnahmefällen das Erbschaftsteuerrecht aufgrund des § 41 AO über die zivilrechtliche Konstruktion hinwegsetzen kann. Nach § 41 AO ist für die Besteuerung unerheblich, wenn ein Rechtsgeschäft unwirksam ist, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Ein Ausnahmefall liegt in den Fällen der unwirksamen letztwilligen Verfügungen vor. Unwirksame letztwillige Verfügungen, die von den Erben beachtet und erfüllt werden, sind für die Erbschaftsteuer als gültig anzusehen. Ein mit Schreibmaschine geschriebenes – also formungültiges – Testament ist ein Beispiel für eine unwirksame letztwillige Verfügung. Der Besteuerung wird nur die unwirksame letztwillige Verfügung als Erwerb von Todes wegen zugrunde gelegt. Es fällt keine Schenkungsteuer an, obwohl bei der Durchführung der unwirksamen letztwilligen Verfügung Schenkungen entstehen. Ähnlich wie bei unwirksamen Verfügungen von Todes wegen ist die Situation, wenn es zum Streit über die Erbberechtigung oder die Verteilung des Nachlasses kommt und dieser durch einen Vergleich geschlichtet wird.

Verfassungsmäßigkeit
Mit Beschluss vom 22.5.2002 hat der BFH dem BVerfG zentrale Vorschriften des ErbStG und des BewG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt (abgedruckt in: BB 2002, 1788). Der BFH hält über die Tarifvorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG die Vorschriften der
§ 10 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 6 S. 4 ErbStG, § 12 ErbStG i.V.m. den darin in Bezug genommenen Vorschriften des BewG sowie §§ 13 a, 19 a ErbStG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG für verfassungswidrig. Nach dem 6.12.2001 ergangene Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide sind seitens der Finanzverwaltung grundsätzlich gemäß § 165 AO nur vorläufig erlassen worden (siehe Steuerbescheide). Die sich aus dem Vorläufigkeitsvermerk ergebende Folge ist eine grundsätzliche Abänderbarkeit der Bescheide. Der Vorlagebeschluss des BFH bedeutet noch nicht das Aus für Vermögensübertragungen, die unter Inanspruchnahme von begünstigenden Vorschriften des ErbStG und BewG vorgenommen werden sollen. Solche Übertragungen sollten aber eher heute als morgen vorgenommen werden.

Vergleich
Streiten die Erbberechtigten über die Gültigkeit oder Auslegung einer Verfügung von Todes wegen und legen sie den Streit durch einen ernst gemeinten Vergleich bei (§ 779 BGB), geht auch die Erbschaftsteuer von der dadurch eingetretenen Sachlage aus, so als habe der Erblasser selbst eine entsprechende Verfügung getroffen. Aus dem Vergleich könnten sich zwar zusätzliche Schenkungen ergeben, der Besteuerung wird aber nur der Vergleich als Erwerb von Todes wegen zugrunde gelegt. Ein Vergleich kann jedoch steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn er einvernehmlich zuvor zweifelhafte und ernstlich umstrittene Rechtspositionen festlegt und dabei von einem rechtlich möglichen Inhalt der zweifelhaften Verfügungen des Erblassers ausgeht. Er bleibt z.B. steuerlich unberücksichtigt, wenn er ein tatsächlich nicht bestehendes Erbrecht begründen soll. In einem solchen Fall liegt – unter dem Deckmantel des Erbvergleichs – eine freigebige Zuwendung vor, die selbständig der Schenkungssteuer unterliegt.

Verjährung
Die Festsetzungsverjährung beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre. In § 170 Abs. 5 AO ist eine besondere Anlaufhemmung vorgesehen. Die Festsetzungsfrist beginnt z.B. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat.

Verlängerte unbeschränkte Steuerpflicht
Sie ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 b und c ErbStG geregelt und wird auch als erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht bezeichnet.

Vermächtnis
Der Erblasser kann durch Testament einem anderen einen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (Vermächtnis, § 1939 BGB). Der durch das Vermächtnis Bedachte (= Vermächtnisnehmer) wird durch die Zuwendung des Vermächtnisses nicht Erbe, vielmehr begründet das Vermächtnis eine Forderung des Vermächtnisnehmers gegen den Beschwerten, d.h. regelmäßig gegen den oder die Erben. Mit dem Vermächtnis, das regelmäßig auf die Übertragung eines Wirtschaftsguts (z.B. Grundstück) gerichtet ist, kann sowohl der Erbe als auch ein anderer Vermächtnisnehmer belastet werden (§ 2147 BGB). Das Vermächtnis ist unwirksam, wenn der Vermächtnisnehmer zur Zeit des Erbfalls bereits verstorben ist (§ 2160 BGB). Das BGB kennt verschiedene Vermächtnisarten. Es gibt z.B.:

  • das Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB),
  • das Verschaffungsvermächtnis (§ 2169 BGB),
  • das Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB),
  • das Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB9),
  • das Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB).

Vermögen
Vermögensarten des Bewertungsgesetzes (BewG):

  • Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
  • Grundvermögen,
  • Betriebsvermögen.

Verschaffungsvermächtnis
Ein Verschaffungsvermächtnis (§ 2169 BGB) ist die letztwillige Zuwendung von Gegenständen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht zum Nachlass gehören.

Vertrag zugunsten Dritter
Hat der Erblasser mit der Bank einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall zum Vorteil einer dritten Person abgeschlossen, erwirbt der Begünstigte das Bankguthaben außerhalb der Erbfolge unmittelbar aufgrund dieses Vertrages (§§ 328, 331 BGB). Es liegt ein steuerpflichtiger Erwerb von Todes wegen vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Nach R 10 Satz 3 ErbStR ist eine Weitergabe von Teilen dieses erworbenen Vermögens ohne rechtliche Verpflichtung an Erben oder Miterben regelmäßig als steuerpflichtige Schenkung zu beurteilen, es sei denn, dass der Vertrag nach § 333 BGB vom Begünstigten zurückgewiesen wird. Ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall liegt nicht vor, wenn der Erblasser bei der Bank nur die durch den Todesfall bedingten Rechtsverhältnisse zwischen der Erbmasse und dem Kreditinstitut regelt, ohne dadurch die gesetzliche Erbfolge zu beseitigen. Es handelt sich hier eine Vollmacht über den Tod hinaus vor.

Verzicht auf Zugewinnausgleich
Verzichtet der berechtigte Ehegatte auf den Zugewinnausgleich unentgeltlich, so kann darin eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) an den anderen Ehegatten liegen. Die Steuerpflicht besteht nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte vor der Geltendmachung der Ausgleichsforderung verzichtet. Dagegen ist der Zugewinnausgleich steuerpflichtig, wenn die Ehegatten freiwillig vorzeitig den Zugewinn ausgleichen, ohne den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu beenden. Erfolgt der Verzicht gegen Abfindung, so ist die Abfindung als Surrogat für den Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei.

Wollen Ehegatten für den Scheidungsfall den Zugewinnausgleich ausschließen, sollte die modifizierte Zugewinngemeinschaft und nicht die Gütertrennung vereinbart werden, um dem überlebenden Ehegatten im Todesfall den Zugewinnausgleich steuerfrei zu halten.

Vorausvermächtnis
Von der erbschaftsteuerlich unbeachtlichen Teilungsanordnung ist das sog. Vorausver-mächtnis (§ 2150 BGB)zu unterscheiden. Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn dem Erben zusätzlich zu seinem Erbteil ein Vermögensvorteil zugewendet werden soll, den er sich – im Gegensatz zur Teilungsanordnung – nicht auf seinen Erbanteil anrechnen lassen muss.

Für die Abgrenzung zwischen Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis kommt es darauf an, ob die Regelung des Erblassers zu einer Wertverschiebung bei den Erbquoten führt. Soll ein Miterbe einen Nachlassgegenstand erhalten, dessen Wert höher ist als es der Erbquote entspricht, so ist darauf abzustellen, ob der begünstigte Miterbe nach dem Willen des Erblassers diesen Mehrwert zusätzlich zu seinem Erbteil erhalten sollte (Vorausvermächtnis) oder ob eine Wertverschiebung vom Erblasser nicht beabsichtigt war (Teilungsanordnung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Begünstigte hinsichtlich des Mehrwerts zu einem Wertausgleich gegenüber den übrigen Miterben verpflichtet ist.

Vorerbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzten, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (§ 2100 BGB). Derjenige, der zuerst Erbe wird, ist der Vorerbe. Er hat sich jedoch aller Verfügungen zu enthalten, die das Recht des Nacherben in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Die Beschränkungen des Vorerben sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um einen befreiten oder nicht befreiten Vorerben handelt. In beiden Fällen darf er im wesentlichem die Substanz des Nachlasses nicht angreifen. Dem nicht befreiten Vorerben stehen lediglich die Nutzungen des Nachlassvermögens zu, obwohl er auch Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist. Erbschaftsteuerlich gilt der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Gibt der Vorerbe die Vorerbschaft vorzeitig heraus, gilt dies gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG als Schenkung unter Lebenden des Vorerben an dem Nacherben. Gemäß § 7 Abs. 2 ErbStG kann der Nacherbe die Besteuerung nach seinem Verhältnis zum Erblasser wählen. In diesem Fall sind § 6 Abs. 2 S. 3-5 ErbStG entsprechend anzuwenden.
Erlangt der Vorerbe zivilrechtlich die Stellung des Vollerben, z.B. durch Übertragung des Anwartschaftsrechts seitens des Nacherbens, stellt dies keinen weiteren steuerpflichtigen Erwerb dar. Seine Kosten für die Erlangung des Vollrechts kann der Vorerbe in Abzug bringen. Erhält der Nacherbe ein Entgelt für die Aufgabe seiner Anwartschaft, unterliegt es gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 ErbStG der Erbschaftsteuer.

Vor- und Nacherbschaft
Die Vor- und Nacherbschaft hat zwei Aufgaben: Sie soll dem Vorerben zwar die Erbenstellung, aber dem Nacherben beim Nacherbfall die gleichen Rechte am ungeschmälerten Bestand des Nachlasses sichern. § 6 ErbStG regelt die erbschaftsteuerliche Behandlung der Vor- und Nacherbschaft (zu den zivilrechtlichen Grundlagen: siehe Nacherbe). Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe. Die erbschaftsteuerlichen Folgen des mit dem Tode des Vorerben eintretenden Nacherbfalls regelt § 6 Abs. 2 ErbStG. Tritt der Nacherbfall schon vor dem Tode des Vorerbens ein, dann ergeben sich die erbschaftsteuerlichen Folgen aus § 6 Abs. 3 ErbStG. Durch § 6 Abs. 4 ErbStG werden Nachvermächtnisse und beim Tode des Beschwerten fällige Vermächtnisse den Nacherbschaften gleichgestellt. Die Vor- und Nacherbschaft ist von der Ersatzerbschaft (siehe Ersatzerbe) zu unterscheiden.

Wahlvermächtnis
Hat der Erblasser ein Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB) angeordnet, so hat der Vermächtnisnehmer nach seiner Wahl oder nach der des Beschwerten oder eines Dritten den Anspruch auf den einen oder andern vom Erblasser bestimmten Gegenstand.

Wertermittlung
Wie der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs zu ermitteln und zu berechnen ist, ergibt sich aus den Vorschriften über die Wertermittlung (§§ 10-13 a ErbStG):
Zu bewerten ist nur Vermögen, welches nicht von vornherein von der Erbschaft- bzw.
Schenkungsteuer befreit ist (§§ 10, 13, 13 a ErbStG). Grundsätzlich ist der Steuerentstehungszeitpunkt auch der der Bewertungszeitpunkt (§ 11 ErbStG i.V.m. § 9 ErbStG). § 12 ErbStG i.V.m. den Vorschriften des BewG regeln, wie die Bereicherung zu bewerten ist.

Wertpapiere
Börsennotierte Wertpapiere werden grundsätzlich mit dem Kurwert am Todes- bzw. Schenkungstag bewertet (§ 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 11 Abs. 1 BewG). Ist der gemeine Wert aber höher als der Kurswert, ist dieser anzusetzen.

Wille zur Freigebigkeit
Subjektiv setzt eine freigiebige Zuwendung den Willen zur Freigiebigkeit beim Zuwendenden voraus. Dieser Wille enthält folgende Elemente:

  • den Willen zur Unentgeltlichkeit, d.h. zur Zuwendung ohne Gegenleistung und ohne rechtliche Verpflichtung und
  • den Willen zur schenkweisen Zuwendung, nicht zur Regelung familienrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Beziehungen.

Hier entscheidet das Zivilrecht mit Hilfe des Maßstabes der Verkehrsüblichkeit.

Beachte: Es genügt, wenn der Zuwendende mit dem Willen zur Unentgeltlichkeit handelt, d.h. sich der Unentgeltlichkeit seiner Leistung bewusst ist.

Wirtschaftliche Einheit
Beim Grundvermögen ist das Grundstück die wirtschaftliche Einheit, beim Land- und forstwirtschafltichen Vermögen der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und beim Betriebsvermögen der Gewerbebetrieb.

Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat nach § 8 AO jemand dort, wo er seine Wohnung unter Umstände innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgeblich ist hierfür die tatsächliche Gestaltung. Das Innehaben einer Wohnung ist objektiv nach Umständen zu beurteilen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Wohnungsinhaber diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der subjektive Wille ist steuerlich unbeachtlich.

Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten
§ 1371 BGB unterscheidet zwei Fälle:

  • die sog. erbrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 1 BGB) und
  • die sog. güterrechtliche Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB).

Zugewinnausgleichsforderung
Die bei der güterrechtlichen Lösung bestehende Verpflichtung des Erben, den tatsächlichen Zugewinn auszugleichen, ist eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Der Abzug erfolgt zum Nennwert (§ 12 Abs. 1 S. 1 BewG, § 12 Abs. 1 ErbStG).

Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen
Bei Scheidung, Eheaufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe sind das Anfangs- und das Endvermögen der Ehegatten miteinander zu vergleichen. Ist der Zugewinn des einen Ehegatten höher als der des anderen Ehegatten, steht letzterem die Hälfte des Zugewinns des ersten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB).

Zugewinngemeinschaft
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Die Zugewinngemeinschaft führt nicht dazu, dass die Vermögensmassen von Mann und Frau gemeinschaftliches Vermögen werden (§ 1363 Abs. 2 BGB). Vielmehr findet lediglich bei Ende der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch des Zugewinns statt (§ 1363 Abs. 2 S. 2 BGB). Das BGB unterscheidet zwischen dem Zugewinnausgleich bei Tod eines Ehegatten (1371 BGB) und in sonstigen Fällen (§§ 1372 ff BGB). § 5 ErbStG regelt die erbschaftsteuerliche Behandlung der Zugewinngemeinschaft und unterscheidet zwei Fälle:

  • Behandlung des Zugewinnausgleichs bei Tod eines Ehegatten, wobei der überlebende Ehegatte Erbe wird (§ 5 Abs. 1 ErbStG),
  • Behandlung des Zugewinnausgleichs in sonstigen Fällen, z.B. bei Scheidung (§ 5 Abs. 2 ErbStG).

Zuwendung an eine bestehende Stiftung
Bei Zuwendungen an bestehende Stiftungen (sog. Zustiftungen) gelten die allgemeinen Regeln: Erfolgt die Zuwendung durch Verfügung von Todes wegen, gelten die allgemeinen Regeln für den Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 ErbStG). Die allgemeinen Regeln für Schenkungen unter Lebenden gelten, wenn die Zuwendung durch Schenkung erfolgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 7 ErbStG). Besondere Steuerbefreiungen sind für Zuwendungen nur vorgesehen, wenn die Stiftung nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 b ErbStG). Grundsätzlich gehört der Erwerb seitens einer Stiftung in die Steuerklasse III (vgl. § 15 Abs. 1 ErbStG). Für Familienstiftungen bestehen Sondervorschriften.

Zweckzuwendungen
Zweckzuwendungen sind gemäß § 8 ErbStG Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird. Die Vorschriften über Erwerbe von Todes wegen gelten grundsätzlich auch für Zweckzuwendungen; die Vorschriften über Schenkungen grundsätzlich auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 2 ErbStG). Zuwendungen an nicht rechtsfähige Stiftungen sind z.B. Zweckzuwendungen. Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Die Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 und 17 ErbStG können eingreifen. Für Zweckzuwendungen gilt Steuerklasse III (§15 Abs. 1 ErbStG). Der Freibetrag beträgt 5.200 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG).

Zweckvermächtnis
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines Vermächtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten überlassen (§ 2156 BGB).