Selbstanzeige und Steuerstrafrecht
Durch eine professionell erstellte Selbstanzeige Straffreiheit erlangen
Im Falle einer Steuerhinterziehung ist eine Selbstanzeige die einzige Möglichkeit, um Straffreiheit zu erlangen. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist ein in der Abgabenordnung (AO) geregeltes Mittel. Trotz der Tatsache, dass ein Steuerdelikt begangen wurde, erhält der Steuersünder unter ganz bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit strafrechtlich nicht weiter belangt zu werden. Dabei ist die Grundvoraussetzung für die Möglichkeit der Selbstanzeige, dass das Steuerdelikt noch nicht seitens eines Dritten oder des Finanzamtes entdeckt worden ist. Um den Erfolg der Anzeige zu gewährleisten, muss sie so ausführlich und nachvollziehbar gestaltet sein, dass das Finanzamt ohne weitere Nachforschungen in der Lage ist den Sachverhalt aufzuklären. Unvollständige und fehlende Angaben müssen dabei ergänzt und falsche Angaben berichtigt werden. Natürlich macht eine Selbstanzeige nur dann Sinn, wenn der Täter auch in der Lage ist, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer von den Finanzbehörden gesetzten angemessenen Frist nachzuzahlen. Dies ist nach § 371 Abs. 3 AO Voraussetzung für die Straffreiheit.
Tritt der Fall ein, dass eine Selbstanzeige nicht mehr möglich ist, arbeiten wir bundesweit mit Rechtsanwälten zusammen, die auf das Steuerstrafrecht spezialisiert sind. Zusammen bilden wir ein Team, das gemeinsam die Fragestellungen betrachtet, die sich sowohl aus dem steuerstrafrechtlichen als auch aus dem steuerrechtlichen Verfahren ergeben. Wir stehen Ihnen sofort zur „ersten Hilfe“ im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung zur Seite und unterstützen Sie auch bei der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörde.
Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige
Berichtigung von unrichtigen Angaben,
Ergänzung von unvollständigen Angaben,
Nachholung von unterlassenen Angaben und
Zahlung der hinterzogenen Steuern innerhalb der vom Finanzamt bestimmten angemessenen Frist.